V 1.10

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/775 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Ausnahmen von den Regeln für „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Vom 11. Mai 2021

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits2 (im Folgenden das „Abkommen“) wurde im Namen der Union am 29. Dezember 2020 unterzeichnet.

(2) Teil Zwei Titel I Kapitel 2 des Abkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anhang ORIG-2 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Abkommens enthält eine Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwirbt. Im Anhang ORIG-2A sind alternative Regeln für bestimmte Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus der Union festgelegt, die anstelle der Regeln des Anhangs ORIG-2 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) im Rahmen eines festgelegten jährlichen Kontingents angewandt werden können.

(3) Erzeugnisse, für die die alternativen Regeln gemäß Anhang ORIG-2A gelten, können in die Union eingeführt werden, vorausgesetzt, dass sie die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen.

(4) Um die effiziente Koordinierung der in Anhang ORIG-2A aufgeführten jährlichen Kontingente gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollten diese Kontingente in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit den in der Durchführungs­verordnung (EU) 2015/2447 der Kommission3 festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet werden.

(5) Gemäß Artikel 12 des Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates4 ist das Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden. Damit die wirksame Verwaltung und fristgerechte Anwendung der im Anhang ORIG-2A des Abkommens festgelegten Ursprungskontingente gewährleistet ist, sollte die vorliegende Verordnung ab dem genannten Datum gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

2

ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

4

Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2).