DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Sie enthält besondere Vorschriften über amtliche Kontrollen in Bezug auf Stoffe, deren Verwendung zu Rückständen dieser Stoffe in Lebens- und Futtermitteln führen kann.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht die Streichung des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vor, der allerdings bis zum 14. Dezember 2022 weiter gilt, es sei denn, dass mit einem delegierten Rechtsakt ein früheres Datum festgesetzt wird. Der genannte Artikel 30 enthält spezifische Anforderungen hinsichtlich der Festlegung risikobasierter nationaler Mehrjahresprogramme zur Kontrolle von Pestizidrückständen, die auf die Bewertung der Verbraucherexposition und der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften abzielen.

(3)

Artikel 110 der Verordnung (EU) 2017/625 enthält Mindestanforderungen an den Inhalt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne. Diese berücksichtigen jedoch nicht die nötigen spezifischen praktischen Modalitäten für die Erstellung mehrjähriger nationaler Programme zur Kontrolle von Pestizidrückständen.

(4)

Daher sollten spezifische Anforderungen an die Erstellung mehrjähriger nationaler Programme zur Kontrolle von Pestizidrückständen festgelegt werden, die Bestandteil der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne sein sollten. Besonders wichtig ist es, sicherzustellen, dass die Kontrollregelung dem Zweck Rechnung trägt, die Verbraucherexposition und die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu bewerten.

(5)

Da Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ab dem 15. Dezember 2022 nicht mehr gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab dem genannten Datum gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).