I 6.11.6

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/655 der Kommission über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493

Vom 10. März 2023

(ABl. 2023 Nr. L 81/37), geänd. durch Art. 2 des DBschl (EU) 2024/845 vom 12.3.2024 (ABl. L 2024/845 vom 14.3.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 der Kommission2 reichen die Mitgliedstaaten, die am Programm der Union für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen sowie Milch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm“) teilnehmen wollen, bei der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr.

(2) Zur reibungslosen Umsetzung des Schulprogramms sollte die Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Basis der Beträge festgesetzt werden, die diese Mitgliedstaaten in ihren Anträgen auf Unionsbeihilfe angegeben haben, wobei die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 zu berücksichtigen sind.

(3) Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 übermittelt und den gewünschten Beihilfebetrag für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch oder für beide Teile des Programms angegeben. Im Falle von Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Schweden waren beim gewünschten Betrag die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen berücksichtigt worden.

(4) Um das volle Potenzial der vorhandenen Mittel optimal auszuschöpfen, sollte die nicht in Anspruch genommene Unionsbeihilfe denjenigen am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten neu zugewiesen werden, die in ihrem Antrag auf Unionsbeihilfe ihre Bereitschaft bekunden, mehr Mittel als in der vorläufigen Mittelzuweisung vorgesehen zu verwenden, sofern zusätzliche Mittel verfügbar werden.

(5) Schweden hat in seinem Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 weniger Mittel beantragt, als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen ist. Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Slowenien und die Slowakei haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden, als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen ist. Kein Mitgliedstaat hat weniger Mittel beantragt, als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen ist.

(6) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 festgesetzt werden.

(7) Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission4 festgesetzt. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1187 der Kommission5 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 hinsichtlich der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 geändert, um den von den Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2022/861 der Kommission6 für denselben Zeitraum eingereichten außerordentlichen zweiten Anträgen auf Unionsbeihilfe Rechnung zu tragen.

(8) In den Anmeldungen, die gemäß Artikel 3 der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 bis zum 31. Januar 2023 übermittelt wurden, haben einige Mitgliedstaaten ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2022/2023 aktualisiert. Deutschland, Spanien, die Niederlande, Österreich und Finnland meldeten Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und denen für Schulmilch. Deutschland und die Niederlande beantragten weniger Mittel, als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen. Tschechien, Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Slowakei und Schweden haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden, als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen ist.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


1

ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

2

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

3

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

4

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission vom 21. März 2022 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/462 (ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 55).

5

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1187 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 hinsichtlich der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 (ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 56).

6

Durchführungs­verordnung (EU) 2022/861 der Kommission vom 1. Juni 2022 mit Ausnahmevorschriften für zweite Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch und zur Abweichung von der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung der Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 42).