DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) haben die umfassendsten und tiefsten bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Welt und ihre Volkswirtschaften sind eng miteinander verzahnt. Der bilaterale Handel zwischen ihnen belief sich 2024 auf insgesamt mehr als 1,6 Billionen EUR. Diese vertiefte und umfassende Partnerschaft stützt sich auf erhebliche gegenseitige Investitionen in Höhe von rund 5,3 Billionen EUR in den Markt der jeweils anderen Seite. Die Gewährleistung der weiteren Integration dieser Volkswirtschaften, die die Grundlage der umfassenderen Partnerschaft zwischen der Union und den Vereinigten Staaten bildet, ist ein strategisches Gebot, insbesondere zu einer Zeit, in der der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union bedroht.
(2) Die Union bekräftigt ihr unerschütterliches Bekenntnis zu einem transparenten, fairen und regelbasierten multilateralen Handelssystem, das auf den Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO) beruht. Im Einklang mit den Verträgen setzt sich die Union weiterhin dafür ein, ihre Werte und Interessen auf globaler Ebene zu fördern, insbesondere durch die Unterstützung eines offenen und gerechten Handels und die Stärkung des Völkerrechts. Die WTO ist nach wie vor der Eckpfeiler der globalen Handelsordnung und das wichtigste Forum für die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung internationaler Handelsregeln. Eine enge Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Partnern ist von entscheidender Bedeutung, um dieses System aufrechtzuerhalten und zu stärken, für ein berechenbares und regelbasiertes globales Handelsumfeld zu sorgen, notwendige Reformen der WTO voranzubringen und einen gut funktionierenden Streitbeilegungsmechanismus zu schaffen.
(3) Die Union ist nach wie vor entschlossen, dafür zu sorgen, dass sich die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten im Einklang mit den Grundsätzen des freien und fairen Handels zwischen den Vertragsparteien und im Einklang mit dem regelbasierten Handelssystem der WTO entwickeln, ohne andere handelspolitische Maßnahmen der Union, einschließlich solcher im Bereich des handelspolitischen Schutzes, zu beeinträchtigen.
(4) Im Laufe des Jahres 2025 führten die Vereinigten Staaten eine Reihe von Zollmaßnahmen ein, die sich auf die Union auswirkten. Mit Wirkung vom 12. März 2025 führten die Vereinigten Staaten zusätzliche Zölle von 25 % auf Einfuhren von Stahl und Aluminium und ihren Folgeerzeugnissen ein. Mit Wirkung vom 3. April 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll von 25 % auf Einfuhren von Kraftfahrzeugen ein. Mit Wirkung vom 5. April 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll auf alle Einfuhren von allen Handelspartnern ein, wobei Ausnahmen möglich waren. Zu diesem zusätzlichen Zoll gehörte ein Basiszollsatz von 10 % für alle Einfuhren. Abhängig von den bilateralen Handelsbilanzen könnte dieser Basiszollsatz durch länderspezifische Zollsätze ersetzt werden. Für die Union betrug der angekündigte länderspezifische Zollsatz 20 %. Am 9. April 2025 kündigten die Vereinigten Staaten einen 90-tägigen Aufschub der Einführung der länderspezifischen Zollsätze an, wobei der Basissatz von 10 % für alle Partner beibehalten wurde. Mit Wirkung vom 3. Mai 2025 führten die Vereinigten Staaten einen zusätzlichen Zoll von 25 % auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugteilen ein. Mit Wirkung vom 4. Juni 2025 wurden die die Zollsätze der Vereinigten Staaten auf die Einfuhr von Stahl und Aluminium und ihren Folgeerzeugnissen auf 50 % angehoben. Am 12. Juli 2025 kündigte der Präsident der Vereinigten Staaten an, dass der Basiszollsatz von 10 % für Unionswaren mit Wirkung vom 1. August 2025 durch einen länderspezifischen Zollsatz von 30 % ersetzt wird. Mit Wirkung vom 1. August 2025 führten die Vereinigten Staaten zusätzliche Zölle in Höhe von 50 % auf Einfuhren von Kupfer und seinen Folgeerzeugnissen ein.
(5) Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, einen stabilen Rahmen für den Handel zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu schaffen, haben die Präsidentin der Kommission und der Präsident der Vereinigten Staaten am 27. Juli 2025 eine politische Einigung (im Folgenden „politische Einigung vom 27. Juli 2025“) erzielt, die anschließend in der Gemeinsamen Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) zum Ausdruck kam.
(6) In der Gemeinsamen Erklärung verpflichteten sich die Vereinigten Staaten, bestimmte Zölle auf Einfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten im Einklang mit der politischen Einigung vom 27. Juli 2025 zu ändern und die anwendbaren Zollsätze auf einen pauschalen Höchstzollsatz von 15 % zu senken. Die Vereinigten Staaten verpflichteten sich auch, nur den Meistbegünstigungszollsatz auf bestimmte Unionserzeugnisse wie nicht verfügbare natürliche Ressourcen, einschließlich Kork, alle Luftfahrzeuge und Teile davon, Generika und deren Inhaltsstoffe sowie chemische Ausgangsstoffe anwenden. Die Union und die Vereinigten Staaten haben sich auch verpflichtet zu erwägen, andere für ihre Volkswirtschaften und Wertschöpfungsketten wichtige Sektoren und Waren in die Liste der Waren aufzunehmen, für die nur die Meistbegünstigungszollsätze gelten würden.
(7) Die Union und die Vereinigten Staaten betrachten die Gemeinsame Erklärung als ersten Schritt in einem Prozess, der im Laufe der Zeit um zusätzliche Bereiche erweitert werden kann, um den Marktzugang weiter zu verbessern und die Handels- und Investitionsbeziehungen zu intensivieren. Die Union ist nach wie vor entschlossen, Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten aufzunehmen, um eine Einigung von gegenseitigem Nutzen für andere wichtige Sektoren ihrer Wirtschaft, wie etwa dem Agrar- und Lebensmittelsektor, sowie den Sektor der Industriegüter zu erzielen.
(8) In der Gemeinsamen Erklärung hat sich die Union verpflichtet, Zölle auf alle Industriegüter der Vereinigten Staaten abzuschaffen und für ein breites Spektrum von Meereserzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten – darunter Schalenfrüchte, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Pflanzsaatgut, Sojabohnenöl sowie Schweinefleisch und Bisonfleisch – einen präferenziellen Marktzugang zu gewähren. Die Union und die Vereinigten Staaten haben sich verpflichtet, Ursprungsregeln auszuhandeln, die für diese Handelsvorteile gelten würden.
(9) Daher sollte die Union die Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren anpassen und Zollkontingente für die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eröffnen, indem sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 Zollpräferenzmaßnahmen festlegt.
(10) Diese Verordnung berührt nicht die Fähigkeit der Union, im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates3, die auch als „Instrument gegen Zwangsmaßnahmen“ bekannt ist, und der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates4, die auch als „Durchsetzungsverordnung“ bekannt ist, und im Einklang mit dem Völkerrecht Maßnahmen als Reaktion auf die Maßnahmen der Vereinigten Staaten anzuwenden.
(11) Hauptziel der Gemeinsamen Erklärung ist es, einen klaren Rahmen für den transatlantischen Handel zu schaffen, durch den den Ausführern in der Union die dringend benötigte Stabilität und Berechenbarkeit geboten wird. Wenn die Handlungen der Vereinigten Staaten eine Gefahr für diese Stabilität und Berechenbarkeit darstellen, auch indem sie von ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung abweichen oder dies androhen, wie beispielsweise wenn die Vereinigten Staaten – im Zusammenhang mit dem Auslaufen oder der Ersetzung des befristeten Zuschlags zur Einfuhrabgabe, die per Bekanntmachung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 20. Februar 2026 gemäß Paragraph 122 des Handelsgesetzes von 1974 („Section 122 of the Trade Act of 1974“) für Ausfuhren aus der Union in die Vereinigten Staaten auferlegt wurden – nicht auf die Bedenken der Union hinsichtlich der Zollbehandlung dieser Ausfuhren aus der Union eingehen, für die im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung bis zum 24. Februar 2026 der pauschale Höchstzollsatz von 15 % galt oder die von zusätzlichen Zöllen ausgenommen waren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Verpflichtungen der Union im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Gemeinsamen Erklärung ganz oder teilweise auszusetzen. Ebenso sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Verpflichtungen der Union im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Gemeinsamen Erklärung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten die Ziele der Gemeinsamen Erklärung auf andere Weise untergraben.
(12) In der Gemeinsamen Erklärung ist keine Anwendung des Höchstzollsatzes von 15 % auf Stahl und Aluminium vorgesehen; daher werden die von den Vereinigten Staaten im Jahr 2025 eingeführten Zölle in Höhe von 50 % beibehalten. Die Union und die Vereinigten Staaten haben in der Gemeinsamen Erklärung jedoch ihre Absicht bekundet, die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zu prüfen, um ihre jeweiligen Inlandsmärkte vor Überkapazitäten bei Stahl und Aluminium abzuschirmen und gleichzeitig untereinander sichere Lieferketten zu gewährleisten, auch durch Lösungen in Form von Zollkontingenten.
(13) Das Handelsministerium der Vereinigten Staaten kündigte am 19. August 2025 die Aufnahme von 407 Warenkategorien in die Liste der unter branchenspezifische Zölle gemäß Paragraph 232 („Section 232 sectoral tariffs“) fallenden Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium an. Folglich unterliegt der Stahl- und Aluminiumgehalt dieser zusätzlichen Waren einem Zollsatz von 50 %. Am 2. April 2026 wurden die Liste der diesen Zöllen unterliegenden Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium sowie die Methode für die Anwendung dieser Zölle weiter geändert.
(14) Die Einführung dieser Zölle zusammen mit den umständlichen Verwaltungs- und Zollvorschriften, die nach der politischen Einigung vom 27. Juli 2025 eingeführt wurden, hat zu einer erhöhten Instabilität im Handel zwischen der Union und den Vereinigten Staaten geführt und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die betreffenden Unternehmen der Union und ihre Arbeitnehmer verursacht. Diese Zölle wirken sich auch unverhältnismäßig stark auf kleine und mittlere Unternehmen und nachgelagerte Wirtschaftszweige in der Union aus, schwächen ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der Vereinigten Staaten und führen zu einem potenziellen langfristigen Verlust von Marktanteilen und zu einer dauerhaften Schädigung der transatlantischen industriellen Lieferketten. Die Union und die Vereinigten Staaten sollten daher zu einem raschen und für beide Seiten vorteilhaften Abschluss der laufenden Verhandlungen gelangen, die auf die Klärung dieser Zollfragen und die Wiederherstellung stabiler transatlantischer Handelsbeziehungen abzielen. In diesem Zusammenhang sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf Waren, die von den Kapiteln 72, 73 und 76 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates5 erfasst werden, auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten aus der Union in die Vereinigten Staaten eingeführte Folgeerzeugnisse aus Stahl und Aluminium am 31. Dezember 2026 weiterhin mit einem Zollsatz von mehr als 15 % belegen.
(15) Mit dieser Verordnung werden den Vereinigten Staaten weitreichende und außergewöhnliche Zollpräferenzen und Zollkontingente gewährt, was zu einem Anstieg der Einfuhren der unter diese Präferenzen und Kontingente fallenden Waren führen könnte, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftszweige der Union haben könnte. Daher sollte ein Schutzmechanismus eingeführt werden, mit dem die Wirtschaftszweige der Union, einschließlich des Agrarsektors, geschützt werden, falls die mit dieser Verordnung gewährten Zollpräferenzen und Zollkontingente zu einem Anstieg der Einfuhren bestimmter Waren führen würden, der den Wirtschaftszweigen der Union ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht.
(16) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anwendung der angepassten Zölle und der Zollkontingente gemäß dieser Verordnung unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates6 ausgeübt werden.
(17) Der Ursprung einer Ware sollte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, bestimmt werden, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß der genannten Verordnung erlassen wurden, um das Ergebnis der in der Gemeinsamen Erklärung genannten Verhandlungen zu den Ursprungsregeln umzusetzen.
(18) Diese Verordnung geht nicht mit einer Folgenabschätzung einher, und die potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verordnung sind vor ihrer Annahme schwer abzuschätzen. Daher sollte die Kommission die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anpassung der Zölle und der Eröffnung von Zollkontingenten gemäß dieser Verordnung in der Union überwachen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Veränderungen des Handelsvolumens und des Handelswerts der Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union unterrichten. Bis zum 30. Juni 2029 sollte die Kommission eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung vorlegen, und – wo angemessen – zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung.
(19) Der Zugang zum Unionsmarkt ist an die Einhaltung der geltenden Unionsvorschriften geknüpft.
(20) Das Europäische Parlament und der Rat werden in vollem Umfang und regelmäßig und rechtzeitig über relevante Entwicklungen im Zuge der Anwendung dieser Verordnung unterrichtet und, wo angemessen, ordnungsgemäß konsultiert, und zwar nach Maßgabe der Verträge.
(21) Da es wichtig ist, Störungen der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: