DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Milchsektor ist von Marktstörungen betroffen, die auf ein starkes weltweites Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zurückzuführen sind.
(2) Die Erzeugung von Magermilchpulver in der Union ist in der Zeit von Januar bis April 2016 infolge des Zuwachses der Milcherzeugung um 18 % gestiegen, während die Ausfuhren im gleichen Zeitraum um 8 % zurückgegangen sind. Traditionell entfallen auf die Ausfuhren von Magermilchpulver rund 40 bis 50 % der gesamten Erzeugung von Magermilchpulver in der Union.
(3) Infolgedessen werden die Preise für Magermilchpulver in der Union nach unten gedrückt.
(4) Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September vor. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission war die öffentliche Intervention für Magermilchpulver im Jahr 2016 vom 1. Januar bis zum 30. September verfügbar.
(5) Um ein zügiges Zurückgreifen auf alle verfügbaren Marktmaßnahmen zu ermöglichen und zu verhindern, dass es bei Magermilchpulver zu weiteren Preiseinbrüchen und noch stärkeren Marktstörungen kommt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine öffentliche Intervention für Magermilchpulver ohne Unterbrechung bis zum Beginn des nächsten Interventionszeitraums am 1. März 2017 verfügbar bleibt.
(6) Es empfiehlt sich daher, den Zeitraum für die Interventionsankäufe von Magermilchpulver im Jahr 2016 bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern und den Beginn des Interventionszeitraums für 2017 auf den 1. Januar festzusetzen.
(7) Die Verlängerung des Zeitraums für die Interventionsankäufe vom 30. September 2016 bis zum 31. Dezember 2016 fällt mit dem Zeitpunkt zusammen, ab dem die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission gelten, durch die die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission und die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission ab dem 1. Oktober 2016 ersetzt werden. Im Interesse der Kontinuität und der Rechtssicherheit ist es angezeigt, eine Ausnahmeregelung vorzusehen, wonach die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 weiterhin für Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission und die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 weiterhin für Angebote im Rahmen der vorliegenden Verordnung gilt.
(8) Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen unmittelbar auf den Markt auswirken und zur Stabilisierung der Preise beitragen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: