Bislang konnte jede Einrichtung für sich entscheiden, ob und welche Expe1tenstandards des DNQP sie implementie1t. Eine gesetzliche Regelung dafür gab es nicht. Dies ände1te sich nunmehr mit der Einführung des § 113 a im SGB XI mit Wirkung zum 1.7.2008. Die Implementiernng der Expertenstandards verlässt den Kann-Status w1d wird zum Muss für jeden Dienstleister im ambulanten und stationären Altenhilfebereich.