Auf Grund des § 78a Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1. | Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils unverzüglich das Auftreten anzeigepflichtiger Tierseuchen mit; die Mitteilung erfolgt im Wege der elektronischen Datenübertragung, und zwar unter Verwendung des EDV-Programms „Tierseuchennachrichten (TSN)“. | ||||||
2. | Die Mitteilungen umfassen
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3. | Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellt den Landesbehörden das EDV-Programm „Tierseuchennachrichten (TSN)“ über die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere zur Verfügung. | ||||||
4. | Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten vom 12. August 1988 (GMBl. S. 411) außer Kraft. |