Auf Grund des § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
I 4.7.4
Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)
Vom 6. Juni 2024
Die Änderung durch Art. 2 ist textlich nicht erfasst; sie tritt gemäß Art. 3 Abs. 2 der genannten Verordnung am 8.9.2025 in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.