Bei der Durchführung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung ist folgendes zu beachten:
I 7.1
Ansteckende Blutarmut der Einhufer
Vom 7. November 1975
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I 7.1
Ansteckende Blutarmut der Einhufer
Vom 7. November 1975
Geändert durch |
Datum |
Fundstelle |
Änderung in |
Änderungsart/Gültigkeit |
|---|---|---|---|---|
RdErl. |
10.09.1980 |
MBl. NW. 1980 Nr. 104, S. 2189 |
Änderung m.W.v. 21.10.1980 |
|
RdErl. |
04.09.1991 |
MBl. NW. 1991 Nr. 72, S. 1417 |
Einleitender Satz |
Neufassung m.W.v. 17.10.1991 |
Abschnitt zu § 5, Abschnitt zu § 7, Abschnitt zu § 9, Abschnitt zu § 11 |
Änderung m.W.v. 17.10.1991 |
Bei der Durchführung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung ist folgendes zu beachten: