Abschnitt 8
Parallelhandel
§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel
§ 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf