XXI-F3

Verordnung (EWG) Nr. 1907/85 der Kommission über das Verzeichnis der Rebsorten und Gebiete von bzw. aus denen zur Schaumweinherstellung in der Gemeinschaft eingeführter Wein stammt

Vom 10. Juli 1985

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 798/85, insbesondere auf Artikel 48 a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 48 a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 muß in die Gemeinschaft eingeführter Wein, der zur Herstellung von Schaumwein verwendet werden kann, von Rebsorten und aus Weinbaugebieten stammen, die vom Gemeinschaftswein abweichende Merkmale gewährleisten. Diese Sorten und Gebiete sollten deshalb in einem Verzeichnis zusammengestellt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: