In dieser Veröffentlichung werden die Ergebnisse der von der Europäischen Kommission durchgeführten Prüfung der technischen Unterlagen etablierter geografischer Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/20081 und Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission2 präsentiert.
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 mussten die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 20. Februar 2015 für jede in Anhang III dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe eine technische Unterlage vorlegen.
Innerhalb der festgelegten Frist gingen bei der Kommission technische Unterlagen für 243 von 330 etablierten geografischen Angaben ein. Daraufhin strich die Kommission 87 Namen3 aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und nahm eine Bewertung der eingegangenen technischen Unterlagen vor.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 716/2013 musste aus der technischen Unterlage hervorgehen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erfüllt sind. Darin ist festgelegt, dass eine geografische Angabe eine Angabe sein muss, die eine Spirituose als von einem bestimmten Ort stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal dieser Spirituose im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.
Die Einhaltung anderer geltender Vorschriften, einschließlich der Anforderungen in der technischen Unterlage bezüglich der vorgeschriebenen Abfüllung und/oder Verdünnung innerhalb des geografischen Gebiets, war nicht Gegenstand dieser Prüfung der Kommission, da dies nicht die Definition der geografischen Angaben betrifft.
Die Kommission hat die Prüfung der vorgelegten 243 technischen Unterlagen für die etablierten geografischen Angaben mit folgenden Ergebnissen abgeschlossen:
1. | Berichtigung des Namens bei zwölf geografischen Angaben und Berichtigung des geografischen Gebiets bei einer geografischen Angabe4 und |
2. | Streichung von neun weiteren geografischen Angaben, für die im Anschluss an die Feststellungen, die die Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 716/2013 übermittelt hatte, entweder die technische Unterlage vom Mitgliedstaat zurückgezogen wurde oder bei denen die festgestellten Mängel nicht behoben wurden5. |
Dementsprechend erfüllen die im Anhang zu dieser Bekanntmachung aufgeführten etablierten geografischen Angaben für Spirituosen die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
Um einen vollständigen Überblick über die derzeit geschützten geografischen Angaben zu geben, enthält der genannte Anhang neben den etablierten geografischen Angaben auch folgende geografische Angaben, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen wurden: „Somerset Cider Brandy“, „Pisco“, „Újfehértói meggypálinka“, „Ron de Guatemala“, „Гроздова ракия от Търговище“/„Grozdova rakya ot Targovishte“, „Карнобатска гроздова ракия“/„Гроздова ракия от Карнобат“/„Karnobatska grozdova rakya“/„Grozdova rakya ot Karnobat“ und „Tequila“.