Zahlreiche Missstände bei der Herstellung und Vermarktung vorverpackter Waren veranlassten den deutschen Gesetzgeber Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts zum Erlass des Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung. Zwischenzeitlich ist das „Fertigpackungsrecht“ mehrfach überarbeitet worden und zuletzt die neue Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung – FPackV) am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Eine Novellierung der Fertigpackungsverordnung war erforderlich, um das Fertigpackungsrecht an europäische Entwicklungen und an nationale Änderungen im Mess- und Eichrecht anzupassen.
Die Fertigpackungsverordnung legt fest, welche Anforderungen Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten hinsichtlich der Kennzeichnung der Nennfüllmenge und weiterer Angaben zu erfüllen haben. Geregelt wird der Handel mit Fertigpackungen auf allen Handelsstufen.
Ähnlich wie die Fertigpackungsverordnung dient auch die Preisangabenverordnung (PAngV) dem Ziel, dass Verbraucher zutreffende und vollständige Informationen erhalten. Während diese Informationen im Anwendungsbereich der Fertigpackungsverordnung in erster Linie Angaben zur Nennfüllmenge betreffen, soll die Preisangabenverordnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „Preiswahrheit und Preisklarheit“ gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe stärken und den Wettbewerb fördern. Auch die Preisangabenverordnung wurde durch den Gesetzgeber novelliert. Die neuen Regelungen, die insbesondere die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises sowie neue Vorgaben bei Preisermäßigungen und Rabatten vorsehen, sind am 28. Mai 2022 in Kraft getreten.
Mit dieser Broschüre soll ein systematischer Überblick über die Fertigpackungsverordnung gegeben und zugleich häufig gestellte Fragen zu dieser und der Preisangabenverordnung beantwortet werden.