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Mit dieser Aktualisierungslieferung erhalten Sie weitere geänderte und neue Begriffe für Ihr Lexikon Lebensmittelrecht mit Fundstellen, u. a.:

Babykost: Säuglings- und Kleinkindernahrung; Erzeugnisse für Kinder bis zum 3. Lebensjahr. Entspricht in ihrer besonderen Zusammensetzung, Beschaffenheit und Reinheitsanforderungen den Erfordernissen des jeweiligen Kindesalters und ist durch die vorgenommene Be- und Verarbeitung leichter verdaulich, leichter resorbierbar und haltbar gemacht. Sie unterliegt den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Die zugelassenen Zusatzstoffe sind in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu finden. Außerdem sind die nationalen Regelungen der Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen- Verordnung – LMBVV) zu beachten.

Backmargarine: Margarine, die so beschaffen ist, dass sie besonders viel Luft einschließen kann. Sie zeichnet sich durch einen hohen Anteil an Emulgatoren aus, ist von mittlerer Viskosität, lässt sich leicht mit dem Teig mischen und wird nicht ölig. Sie wird zur Herstellung von Mürbe- und Hefeteigen verwendet. Backmargarine unterliegt den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Benzen-1,3-diol: 1,3-Dihydroxybenzol, Resorcin, Aromastoff mit der FL.-Nr. 04.047, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 in allen Lebensmittelkategorien verwendet werden darf. In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2008 hatte die EFSA die Verwendung als sicher beurteilt. Der Aromastoff wird üblicherweise in den folgenden Lebensmitteln eingesetzt: Tee, Kräutertee, Bitter- und Kräuterliköre, Würzmischungen, Hustenbonbons. Typische Verwendungsmengen liegen zwischen 1 ppm und 10 ppm. Der Aromaeindruck wird als bitter, herb, adstringierend, holzig und krautig beschrieben.