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Mit dieser Aktualisierungslieferung erhalten Sie weitere geänderte und neue Begriffe für Ihr Lexikon Lebensmittelrecht mit Fundstellen, u. a.:

2,3-Dimethylphenol: Aromastoff mit der FL.-Nr. 04.065, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 in allen Lebensmittelkategorien verwendet werden darf.

In ihrer Risikobewertung vom 4. Februar 2011 hatte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich einer Verwendung in Lebensmitteln festgestellt. Der Aromastoff 2,3-Dimethylphenol kommt natürlicherweise in Kaffee, Tabak, geräucherten Lebensmitteln (z. B. Räucherschinken und Räucherfisch) sowie in Holzessig, Buchenholzteer und Steinkohleteer vor. Der Aromaeindruck wird als rauchig, phenolisch, medizinisch, holzartig, teerartig, leicht verbrannt, würzig und leicht stechend beschrieben. 2,3-Dimethylphenol wird üblicherweise in Raucharomen, Fleisch- und Wurstaromen sowie in Grill- und Brataromen verwendet. Typische Verwendungsmengen im fertigen Lebensmittel liegen im ppb- bis niedrigen ppm-Bereich. Zul.: VO (EG) Nr. 1334/2008

Dominosteine: Feine Backware gemäß der Leitsätze für Feine Backwaren (Ziffer 2.3.3.2.5); etwa bissengroße Würfel aus einer oder mehreren Schichten Braunen Lebkuchens und einer oder mehreren Lagen von Zubereitungen, z. B. aus Fruchtmark, Marzipan oder Persipan, nicht aber aus Fondantmasse oder -creme; üblicherweise sind Dominosteine mit Schokolade überzogen. Als hervorhebende Bezeichnungen sind üblich:

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Feine Dominosteine oder Dessert- Dominosteine Diese sollen außer einer oder mehreren Schichten Braunen Lebkuchens mindestens eine Lage aus Zubereitungen aus Früchten oder Fruchterzeugnissen und mindestens eine Lage aus Marzipan oder Persipan enthalten.

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Feinste Dominosteine Bei diesen sollen die Lagen ausschließlich aus Zubereitungen aus Früchten oder Fruchterzeugnissen und Marzipan bestehen.

Echinacea angustifolia: schmalblättriger Sonnenhut, der Extrakt aus Zellkulturen von Echinacea angustifolia ist eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/2470. Er darf Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG zugesetzt werden. Die Verwendungsmenge muss dabei mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den Wurzeln von Echinacea angustifolia im Einklang stehen. Echinacea angustifolia werden eine Reihe von gesundheitsfördernden Eigenschaften (u. a. entzündungshemmend, antibiotisch, immunstärkend, wundheilungsfördernd) zugeschrieben. Wissenschaftlich nachgewiesen sind diese Wirkungen bislang nicht.