II 17.5

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Vom 20. Dezember 2006

(ABl. 2006 Nr. L 404/26), zul. geänd. durch Art. 1 der VO (EU) 2023/1065 vom 1.6.2023 (ABl. 2023 Nr. L 143/6)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es gibt eine breite Palette von Nährstoffen und anderen Zutaten, die Lebensmitteln bei der Herstellung zugesetzt werden können, unter anderem Vitamine, Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe, verschiedene Pflanzen und Kräuterextrakte. Ihr Zusatz zu Lebensmitteln ist in den Mitgliedstaaten durch unterschiedliche nationale Vorschriften geregelt, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse behindern, ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und somit direkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben. Daher ist es notwendig, Gemeinschaftsvorschriften zur Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln zu erlassen.

(2) Mit dieser Verordnung soll der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln sowie die Verwendung bestimmter anderer Stoffe oder Zutaten geregelt werden, die andere Stoffe als Vitamine oder Mineralstoffe enthalten und Lebensmitteln zugesetzt werden oder bei der Herstellung von Lebensmitteln unter Bedingungen verwendet werden, die zur Aufnahme von Mengen führen, welche weit über den unter normalen Bedingungen bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung vernünftigerweise anzunehmenden Mengen liegen und/oder die sonst ein potenzielles Risiko für die Verbraucher bergen. Bestehen keine spezifischen Gemeinschaftsvorschriften über ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung von unter diese Verordnung oder andere spezifische Gemeinschaftsvorschriften fallenden Stoffen oder Zutaten, die andere Stoffe als Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, so können unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags einschlägige einzelstaatliche Vorschriften angewendet werden.

(3) In einigen Mitgliedstaaten ist der obligatorische Zusatz einiger Vitamine und Mineralstoffe in bestimmten herkömmlichen Lebensmitteln aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorgeschrieben. Derartige Gründe mögen aus Sicht der öffentlichen Gesundheit auf nationaler und sogar auf regionaler Ebene berechtigt sein, können jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Grundlage für gemeinschaftsweit geltende Harmonisierungsvorschriften über den obligatorischen Zusatz von Nährstoffen dienen. Sofern dies jedoch erforderlich werden sollte, könnten derartige Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene erlassen werden. In der Zwischenzeit wäre es sinnvoll, Informationen über solche nationalen Maßnahmen zusammenzustellen.

(4) Die Lebensmittelhersteller dürfen Lebensmitteln Vitamine und Mineralstoffe freiwillig zusetzen oder sind gemäß einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dazu verpflichtet, sie als Nährstoffe zuzusetzen. Sie dürfen auch zu technologischen Zwecken als Zusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe oder zu anderen derartigen Zwecken zugesetzt werden, einschließlich zugelassener önologischer Verfahren und Verarbeitung, die in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind. Diese Verordnung sollte unbeschadet bereits geltender spezifischer Gemeinschaftsvorschriften über den Zusatz oder die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen zu bzw. in speziellen Erzeugnissen oder Erzeugnisgruppen oder ihren Zusatz aus anderen als den unter diese Verordnung fallenden Zwecken gelten.

(5) Da mit der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel3 detaillierte Vorschriften über Nahrungsergänzungsmittel, die Vitamine und Mineralstoffe enthalten, erlassen wurden, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung hinsichtlich Vitaminen und Mineralstoffen nicht für Nahrungsergänzungsmittel gelten.

(6) Die Hersteller setzen Lebensmitteln Vitamine und Mineralstoffe zu verschiedenen Zwecken zu, unter anderem, um bei Lebensmitteln den Gehalt wiederherzustellen, wenn dieser bei der Herstellung, Lagerung oder dem Behandeln reduziert wurde, oder um einen vergleichbaren Nährwert wie bei Lebensmitteln herbeizuführen, zu denen sie als Alternative gedacht sind.

(7) Eine angemessene, abwechslungsreiche Ernährung kann in der Regel alle für eine normale Entwicklung und die Gesunderhaltung erforderlichen Nährstoffe in den Mengen liefern, wie sie aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten festgelegt wurden und empfohlen werden. Aus Untersuchungen geht jedoch hervor, dass dieser Idealfall weder auf alle Vitamine und Mineralstoffe noch auf alle Bevölkerungsgruppen in der Gemeinschaft zutrifft. Lebensmittel mit zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen scheinen in signifikanter Weise zur Aufnahme dieser Nährstoffe beizutragen, so dass man davon ausgehen kann, dass sie einen positiven Beitrag zur Gesamtzufuhr liefern.

(8) In der Gemeinschaft können derzeit einige, wenn auch nicht sehr häufig auftretende Nährstoffdefizite nachgewiesen werden. Veränderungen der sozioökonomischen Lage in der Gemeinschaft und die Lebensweisen verschiedener Bevölkerungsgruppen haben zu unterschiedlichen Ernährungsanforderungen und zu sich ändernden Ernährungsgewohnheiten geführt. Dies wiederum hat zu Änderungen des Energie- und Nährstoffbedarfs geführt, sowie zu Zufuhrmengen an bestimmten Vitaminen und Mineralstoffen bei verschiedenen Bevölkerungsgruppen, die unterhalb der in den verschiedenen Mitgliedstaaten empfohlenen Menge liegen. Außerdem weisen neuere wissenschaftliche Daten darauf hin, dass die Zufuhrmengen an bestimmten Nährstoffen zur Erhaltung einer optimalen Gesundheit und eines optimalen Wohlbefindens höher als die derzeit empfohlenen sein könnten.

(9) Für den Zusatz zu Lebensmitteln sollten nur Vitamine und Mineralstoffe zugelassen werden, die in der Ernährung normalerweise vorkommen, als Bestandteil der Ernährung verzehrt und als essenzielle Nährstoffe betrachtet werden, was jedoch nicht bedeutet, dass ihr Zusatz notwendig ist. Eine mögliche Kontroverse darüber, um welche essenziellen Nährstoffe es sich dabei handelt, sollte vermieden werden. Daher ist es zweckmäßig, eine Positivliste dieser Vitamine und Mineralstoffe zu erstellen.

(10) Die chemischen Stoffe, die als Quelle der Vitamine und Mineralstoffe verwendet werden und die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, müssen sicher und auch bioverfügbar, d.h. für den Körper verwertbar sein. Daher sollte auch für diese Stoffe eine Positivliste erstellt werden. Diese Liste sollte diejenigen Stoffe enthalten, die der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ in einer Stellungnahme vom 12. Mai 1999 anhand der genannten Kriterien Sicherheit und Bioverfügbarkeit gebilligt hat und die bei der Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, von anderen Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke oder von Nahrungsergänzungen verwendet werden können. Natriumchlorid (Kochsalz) wird zwar nicht in dieser Liste aufgeführt, darf jedoch weiter als Zutat bei der Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden.

(11) Um mit den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, ist gegebenenfalls eine rasche Überarbeitung der Listen erforderlich. Solche Überarbeitungen stellen technische Durchführungsmaßnahmen dar, deren Erlass zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung der Kommission übertragen werden sollte.

(12) Lebensmittel, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, werden meistens von den Herstellern beworben und können bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, als handele es sich dabei um Erzeugnisse mit einem nährstoffbezogenen, physiologischen oder sonstigen gesundheitlichen Vorteil gegenüber ähnlichen oder anderen Erzeugnissen, denen diese Nährstoffe nicht zugesetzt wurden. Dies kann zu Verbraucherentscheidungen führen, die ansonsten möglicherweise unerwünscht sind. Um dieser möglichen unerwünschten Wirkung zu begegnen, wird es als sinnvoll erachtet, für Erzeugnisse, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden können, einige Beschränkungen vorzusehen, zusätzlich zu denjenigen, die sich aus technologischen Überlegungen ergeben oder die aus Sicherheitsgründen erforderlich werden, wenn Höchstgrenzen für Vitamine und Mineralstoffe in derartigen Erzeugnissen festgelegt werden. Der im Erzeugnis vorhandene Gehalt an bestimmten Stoffen, wie z. B. Alkohol, wäre in diesem Zusammenhang ein geeignetes Kriterium dafür, einen Zusatz an Vitaminen und Mineralstoffen nicht zu erlauben. Ausnahmen von dem Verbot des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen zu alkoholischen Getränken sollten ausschließlich zu dem Zweck gewährt werden, traditionelle Weinrezepte zu schützen, wobei die Kommission über die betreffenden Erzeugnisse zu unterrichten ist. Es dürfen keinerlei Angaben über die nährwert- oder gesundheitsbezogenen Vorteile der Zusätze gemacht werden. Überdies sollten, damit bei den Verbrauchern keine Verwirrung über den natürlichen Nährwert frischer Lebensmittel entsteht, diesen keine Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden dürfen.

(13) Werden Vitamine und Mineralstoffe in Spurenmengen als Authentizitätsindikatoren verwendet, um Betrug vorzubeugen, so fällt diese Verwendung nicht unter die vorliegende Verordnung.

(14) Eine übermäßige Zufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen kann schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben, weshalb es gegebenenfalls erforderlich ist, sichere Höchstgehalte für den Zusatz dieser Stoffe zu Lebensmitteln festzulegen. Diese Gehalte müssen die Gewähr dafür bieten, dass die normale Verwendung der Erzeugnisse gemäß den Anweisungen des Herstellers und im Rahmen einer abwechslungsreichen Ernährung für die Verbraucher sicher ist. Daher sollte es sich um sichere Gesamthöchstgehalte an den Vitaminen und Mineralstoffen handeln, die in dem Lebensmittel natürlicherweise vorhanden sind und/oder diesem – zu welchem Zweck auch immer, einschließlich zu technologischen Zwecken – zugesetzt werden.

(15) Daher sollten bei der Festsetzung solcher Höchstgehalte und etwa erforderlicher sonstiger Bedingungen, die den Zusatz dieser Nährstoffe zu Lebensmitteln einschränken, die sicheren Höchstgehalte, die im Rahmen einer wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage allgemein akzeptierter wissenschaftlicher Daten festgelegt wurden, sowie ihre mögliche Zufuhr über andere Lebensmittel berücksichtigt werden. Außerdem sollte die Bevölkerungsreferenzzufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen gebührend berücksichtigt werden. Sofern es erforderlich ist, Beschränkungen für bestimmte Vitamine und Mineralstoffe hinsichtlich der Lebensmittel festzulegen, denen sie zugesetzt werden dürfen (z. B. der Zusatz von Jod zu Salz), sollte dabei dem Zweck des Zusatzes, der Wiederherstellung des Nährstoffgehalts, wenn dieser bei der Herstellung, Lagerung oder Behandlung reduziert wurde, oder der Herbeiführung eines vergleichbaren Nährwerts bei Lebensmitteln, die als Alternative gedacht sind, Priorität eingeräumt werden.

(16) Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden, sollten zu einem Mindestgehalt im Lebensmittel führen. Andernfalls würde das Vorhandensein zu geringer und unbedeutender Mengen in diesen angereicherten Lebensmitteln keinen Nutzen für die Verbraucher bringen und wäre irreführend. Dem gleichen Grundsatz entspringt die Anforderung, dass diese Nährstoffe im Lebensmittel in einer signifikanten Menge vorhanden sein sollten, damit sie bei der Nährwertkennzeichnung aufgeführt werden dürfen. Daher wäre es sinnvoll, dass der Mindestgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln, denen die Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, den signifikanten Mengen entspricht, die vorhanden sein sollten, damit diese Nährstoffe bei der Nährwertkennzeichnung angegeben werden dürfen, wenn keine entsprechenden Ausnahmeregelungen vorgesehen sind.

(17) Die Festlegung von Höchstgehalten und etwaiger sonstiger Verwendungsbedingungen unter Anwendung der in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze und Kriterien sowie die Festlegung von Mindestgehalten stellen eine technische Durchführungsmaßnahme dar, deren Erlass zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung der Kommission übertragen werden sollte.

(18) Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür4 enthält allgemeine Kennzeichnungsvorschriften und Definitionen. Die vorliegende Verordnung sollte somit auf die erforderlichen zusätzlichen Vorschriften beschränkt werden. Diese sollten auch unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel5 gelten.

(19) Aufgrund der Bedeutung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, für die Ernährung sowie aufgrund ihrer möglichen Wirkung auf die Ernährungsgewohnheiten und die gesamte Nährstoffzufuhr sollten die Verbraucher in der Lage sein, die gesamte Ernährungsqualität der Erzeugnisse zu beurteilen. Daher sollte die Nährwertkennzeichnung abweichend von Artikel 2 der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln6 obligatorisch sein.

(20) Eine normale und abwechslungsreiche Ernährung umfasst viele Zutaten, die ihrerseits aus vielen Stoffen zusammengesetzt sind. Die Aufnahme dieser Stoffe oder Zutaten bei normaler und herkömmlicher Verwendung und in der üblichen Ernährung wäre nicht bedenklich und braucht nicht geregelt zu werden. Einige andere Stoffe als Vitamine und Mineralstoffe oder Zutaten, die diese enthalten, werden Lebensmitteln als Auszüge oder Konzentrate zugesetzt und können dazu führen, dass sie in deutlich höherer Menge aufgenommen werden als bei einer angemessenen und abwechslungsreichen Ernährung. Die Sicherheit einer solchen Vorgehensweise ist in einigen Fällen starker Kritik ausgesetzt und ihr Nutzen ist unklar; daher sollte sie geregelt werden. In solchen Fällen ist es angezeigt, dass die Beweislast für die Sicherheit der Lebensmittel bei den Lebensmittelunternehmern liegt, da sie für die Sicherheit der Lebensmittel, die sie in Verkehr bringen, verantwortlich sind.

(21) Wegen des besonderen Charakters von Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen sollten die für die Überwachung zuständigen Stellen zusätzlich zu den üblichen über weitere Mittel verfügen, die die effiziente Überwachung dieser Erzeugnisse erleichtern.

(22) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, wobei von einem hohen Verbraucherschutzniveau ausgegangen wird.

(23) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7 erlassen werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 112 vom 30. 4. 2004, S. 44.

2

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 (ABl. C 117 E vom 18. 5. 2006, S. 206), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2005 (ABl. C 80 E vom 4. 4. 2006, S. 27) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 12. Oktober 2006.

3

ABl. L 183 vom 12. 7. 2002, S. 51. Geändert durch die Richtlinie 2006/37/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 1. 4. 2006, S. 32).

4

ABl. L 109 vom 6. 5. 2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25. 11. 2003, S. 15).

5

Siehe Seite 9 dieses Amtsblattes.

6

ABl. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/120/EG der Kommission (ABl. L 333 vom 20. 12. 2003, S. 51).

7

ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23.