I 6.30

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

Vom 23. April 2015

(ABl. Nr. L 266/3)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates2, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 wurde die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates3 aufgehoben und wurden neue Bedingungen festgelegt, nach denen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden, ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

(2) Die in dieser Verordnung niedergelegten Vorschriften betreffen vor allem die Einzellandprogramme, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden. Für die Mehrländerprogramme, die direkt von der Kommission verwaltet werden, gilt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates4. Die in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, unter denen eine vorschlagende Organisation ein Programm einreichen kann, gelten jedoch sowohl für Mehrländer- als auch für Einzellandprogramme.

(3) Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 enthält die Liste der vorschlagenden Organisationen. Es ist genau festzulegen, unter welchen Bedingungen die einzelnen Kategorien von vorschlagenden Organisationen einen Vorschlag für ein Programm für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen vorlegen können, das durch die Union kofinanziert werden soll. Um sicherzustellen, dass die vorschlagenden Organisationen für den betreffenden Wirtschaftszweig repräsentativ sind, ist der erforderliche Repräsentationsgrad festzulegen. Wenn möglich, sollte die einfache Regel gelten, dass die Mehrheit des Wirtschaftszweigs repräsentiert wird.

(4) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die von der Union kofinanziert werden, sollten auf die Erschließung neuer Märkte in Drittländern abzielen und von einer breiteren Palette von Organisationen durchgeführt werden. Um den Wettbewerb zu stärken und einen möglichst umfassenden Zugang zur Absatzförderungsregelung der Union zu gewährleisten, sollten Vorschriften festgelegt werden, die sicherstellen, dass eine Organisation nicht mehr als zweimal hintereinander Unterstützung für dasselbe Absatzförderungsprogramm erhält.

(5) Mit Blick auf die Auswahl der für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständigen Stellen müssen die vorschlagenden Organisationen ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten. Dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden. Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates5, gelten die in dieser Richtlinie vorgesehenen und in nationales Recht umgesetzten Vorschriften.

(6) Die Absatzförderungsregelung der Union sollte die Regelungen der Mitgliedstaaten ergänzen und stärken und sich auf eine Unionsbotschaft konzentrieren. In diesem Zusammenhang sollten die von der Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nachweislich eine gezielt auf die Union ausgerichtete Dimension haben, wofür die erforderlichen Kriterien noch festzulegen sind.

(7) Bei fast zwei Dritteln der Programme im Binnenmarkt zielen die vorschlagenden Organisationen bislang lediglich auf den Herkunftsmitgliedstaat ab. Darüber hinaus darf der Ursprung der Erzeugnisse nun unter bestimmten Bedingungen auf dem Informations- und Werbematerial angegeben werden. Um einen echten Mehrwert für die Union zu gewährleisten, sollten die Zielmärkte der von der Union kofinanzierten Programme im Binnenmarkt erweitert werden und sich nicht nur auf den Herkunftsmitgliedstaat der vorschlagenden Organisation beschränken, es sei denn, die Programme enthalten eine Botschaft im Zusammenhang mit europäischen Qualitätsregelungen oder richtigen Ernährungsgewohnheiten im Einklang mit dem Weißbuch der Europäischen Kommission über eine Strategie für Ernährung, Übergewicht, Adipositas und die damit zusammenhängenden Gesundheitsfragen6.

(8) Um Überschneidungen mit den Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates7 zu vermeiden, sind Programme, die nur lokale Auswirkungen haben, von der Finanzierung nach vorliegender Verordnung auszuschließen und solche Programme zu fördern, die vor allem im Binnenmarkt in nennenswertem Umfang für die grenzüberschreitende Absatzförderung sorgen.

(9) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die von der Union kofinanziert werden, sollten nicht auf bestimmte Handelsmarken oder auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein, sondern eine Unionsbotschaft vermitteln. In diesem Zusammenhang sollten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Binnenmarkt, für die eine der Regelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht kommt, eine Aussage über die Merkmale oder Garantien dieser Regelungen enthalten, um insbesondere den Bekanntheitsgrad der Qualitätsregelungen der Union und deren Wiedererkennung zu verbessern.

(10) Zur Information der Verbraucher sollte festgelegt werden, dass etwaige Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen eines Erzeugnisses auf einer anerkannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen und im Einklang mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates8 stehen oder von den zuständigen nationalen Gesundheitsbehörden in dem Land genehmigt werden müssen, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden.

(11) In Anbetracht des besonderen Charakters der Absatzförderungsmaßnahmen sollten Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben festgelegt werden, die dem Begünstigten bei der Durchführung eines Programms entstanden sind.

(12) Einzellandprogramme sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 finanziert werden.

Artikel 19 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission9 sieht vor, dass Kosten in Bezug auf die Sicherheiten zulasten des Beteiligten gehen, der die Sicherheit leistet. Nach Maßgabe von Artikel 126 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a der für Mehrländerprogramme geltenden Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung, die vom Empfänger einer Finanzhilfe gestellt wird, für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen können. Um die Gleichbehandlung der Einzelland- und Mehrländerprogramme zu gewährleisten, die beide von denselben vorschlagenden Organisationen eingereicht werden können, sollte von Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 abgewichen und erlaubt werden, dass Kosten für Sicherheitsleistungen für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen.

(13) Um die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen, sind angemessene Maßnahmen zu erlassen, um gegen Fälle von Betrug und schwerer Nachlässigkeit vorzugehen. Zu diesem Zweck sollten Verwaltungssanktionen eingeführt werden, die sich auf die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Abschreckung stützen. Die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen sollten als ausreichend abschreckend gelten, um von vorsätzlichen Verstößen abzuhalten.

(14) Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/200810 aufgehoben werden. Sie sollte jedoch weiterhin auf die Programme Anwendung finden, die nach ihren Bestimmungen ausgewählt wurden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56.

2

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

3

Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

4

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

5

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Die Richtlinie 2004/18/EG wird mit Wirkung zum 18. April 2016 aufgehoben.

6

KOM(2007) 279 endgültig vom 30.5.2007.

7

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

8

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).

9

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

10

Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3).