(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7391)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten1, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/762/EU der Kommission2 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Inverkehrbringen von Hefe-Beta-Glucanen als neuartige Lebensmittelzutat in bestimmten Lebensmitteln, einschließlich Getränken, sowie in Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung genehmigt.
(2) Am 25. April 2016 stellte das Unternehmen Leiber GmbH bei der zuständigen Behörde Irlands einen Antrag auf Erweiterung des Verwendungszwecks und der Verwendungsmengen von Hefe-Beta-Glucanen als neuartige Lebensmittelzutat. Beantragt wurden insbesondere die Erweiterung des Verwendungszwecks von Hefe-Beta-Glucanen auf zusätzliche Lebensmittelkategorien und die Erhöhung der pro Tag maximal zulässigen Verwendungsmengen an Hefe-Beta-Glucanen für bereits mit dem Durchführungsbeschluss 2011/762/EU zugelassene Lebensmittelkategorien.
(3) Am 7. November 2016 legte die zuständige irische Behörde ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht zog sie den Schluss, dass die Erweiterung des Verwendungszwecks und der vorgeschlagenen Höchstmengen für Hefe-Beta-Glucane den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Kriterien für neuartige Lebensmittel entspricht.
(4) Am 15. November 2016 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(5) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben. Der Antragsteller änderte daraufhin den Antrag hinsichtlich der Lebensmittelkategorien und der vorgeschlagenen Verwendungsmengen. Durch diese Änderung und zusätzliche Erläuterungen hat der Antragsteller die Bedenken zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.
(6) Die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 enthält Vorschriften über Nahrungsergänzungsmittel. In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates4 sind Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln festgelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 enthält allgemeine Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung. Diese Rechtsakte können auf Hefe-Beta-Glucane Anwendung finden. Daher sollten Hefe-Beta-Glucane unbeschadet der Bestimmungen dieser Rechtsakte und sonstiger, parallel zur Verordnung (EG) Nr. 258/97 geltenden Rechtsakte zugelassen werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: