II 8.1

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/456 der Kommission über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel

Vom 19. März 2018

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission1, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2015/2283 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt.

(2) In Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 sind die Grundsätze für das Verfahren zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel festgelegt. Gemäß Absatz 1 des genannten Artikels müssen die Lebensmittelunternehmer überprüfen, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder nicht.

(3) Damit der Status als neuartiges Lebensmittel eines bestimmten Lebensmittels bestimmt werden kann, sollte ein Konsultationsersuchen vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulässigkeit solcher Ersuchen prüfen. Deshalb ist es notwendig, Vorschriften für die Prüfung festzulegen.

(4) Diese Vorschriften sollten gewährleisten, dass das Ersuchen um Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel alle Informationen enthält, die für eine Evaluierung durch die Mitgliedstaaten erforderlich sind.

(5) Um zu gewährleisten, dass die Lebensmittelunternehmer und die Öffentlichkeit über den Status als neuartiges Lebensmittel informiert werden, sollten die Informationen über den Status als neuartiges Lebensmittel öffentlich bekannt gegeben werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.