DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union1, insbesondere auf Artikel 281,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union erfolgen der Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung. Gemäß Artikel 280 der Verordnung erstellt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und die Einführung der elektronischen Systeme (im Folgenden das „Arbeitsprogramm“).

(2)

Die Kommission nahm das erste Arbeitsprogramm mit dem Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission2 an und aktualisierte es zum ersten Mal 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission3. Das Arbeitsprogramm von 2016 muss nun aktualisiert werden, um die neue ressourcen- und prioritätsorientierte Planung für die elektronischen Systeme zu berücksichtigen. Außerdem muss der Änderung von Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durch die Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates4 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung Rechnung getragen werden. Um eine stabile und zuverlässige Planung für die Inbetriebnahme der in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme zu gewährleisten, sollte das Arbeitsprogramm nur dann aktualisiert werden, wenn es neue Entwicklungen gibt. Die Bestimmung, gemäß der das Arbeitsprogramm mindestens einmal jährlich aktualisiert wird, sollte daher gestrichen werden.

(3)

Außerdem sollten bestimmte Aspekte der Berichtspflichten betreffend die bei der Entwicklung der elektronischen Systeme erzielten Fortschritte präzisiert werden, die sich aus dem neuen Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Mitgliedstaaten und die Kommission ergeben. Gemäß Absatz 4 des genannten Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich eine aktualisierte Tabelle über ihre Fortschritte bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme. In dieser Tabelle sollten die Zeitpunkte, an denen bestimmte Etappenziele erreicht werden, bzw. – bei Verzögerungen oder drohenden Verzögerungen – die Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 278a Absatz 3 aufgeführt sein. Es sollen ferner die Zeitpunkte angegeben werden, bis zu denen die Mitgliedstaaten die Informationen übermitteln sollten. Dies wird die Kommission in die Lage versetzen, ihren Bericht über die Fortschritte bei der Entwicklung der elektronischen Systeme zu verfassen und dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende eines jeden Jahres zu vorlegen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer IT-Planung unterrichten. Aufgrund der Berichtspflicht gemäß Artikel 278a Absatz 4 ist es jedoch nicht länger erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die Kommission sechs Monate vor der Inbetriebnahme eines neuen elektronischen Systems informieren.

(4)

Im Arbeitsprogramm sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten elektronischen Systeme, die für diese Systeme jeweils relevanten Artikel und der Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt werden. Im Arbeitsprogramm sollte unterschieden werden zwischen den elektronischen Systemen, die die Mitgliedstaaten selbst entwickeln (im Folgenden die „nationalen Systeme“), und denen, die sie in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln sollen (im Folgenden die „transeuropäischen Systeme“). Alle diese elektronischen Systeme sind notwendig, damit die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ihre volle Wirkung entfalten kann. Das Verzeichnis der elektronischen Systeme sollte auf dem vorhandenen Planungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojekte beruhen, dem sogenannten mehrjährigen Strategieplan (MASP-C5), der gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6, insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2, erstellt wird. Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten entsprechend dem MASP-C verwaltet, vorbereitet und entwickelt werden.

(5)

Da der Übergangszeitraum für die vollständige Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 spätestens bis zu den in Artikel 278 der genannten Verordnung angegebenen Zeitpunkten enden sollte, wird im Arbeitsprogramm der tatsächliche Zeitpunkt für die Inbetriebnahme eines jeden elektronischen Systems genauer definiert und damit das Ende des Anwendungszeitraums für die jeweiligen Übergangsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission7 festgelegt.

(6)

Falls die Mitgliedstaaten gemäß dem Arbeitsprogramm entscheiden können, ob sie in einem vorgegebenen Zeitraum (z. B. Zeitfenster für die Inbetriebnahme) ein transeuropäisches oder ein nationales System in Betrieb nehmen wollen, sollte im Anhang klargestellt werden, dass der „Beginn der Inbetriebnahme“ der früheste Zeitpunkt ist, an dem die Mitgliedstaaten das neue elektronische System in Betrieb nehmen können, und dass das „Ende der Inbetriebnahme“ der letzte Zeitpunkt ist, an dem alle Mitgliedstaaten und alle Wirtschaftsbeteiligten das neue oder aktualisierte elektronische System in Betrieb nehmen müssen. Das Ende der Inbetriebnahme sollte gleichzeitig das Ende des für das elektronische System geltenden Übergangszeitraums sein. Diese Daten sollten daher auf der Grundlage der in Artikel 278 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Fristen festgelegt werden. Diese Zeitfenster für die Inbetriebnahme sind notwendig, um die Systeme auf Unionsebene umzusetzen und dabei den Bedürfnissen jedes Systems Rechnung zu tragen. Für das Projekt im Zollbereich zur Sicherheit vor der Ankunft der Waren (ICS2) sollten anderen Regeln bezüglich der Zeitfenster für die Inbetriebnahme gelten. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten bereit sein, jedes Release des Projekts zum Startdatum in Betrieb zu nehmen, und die Wirtschaftsbeteiligten sollten mit Zustimmung der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb des Bereitstellungsfensters mit dem System zu verbinden.

(7)

Die Inbetriebnahmefenster für die Migration nationaler elektronischer Systeme sollten mit den nationalen Projekt- und Migrationsplänen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen und den jeweiligen nationalen IT-Umgebungen und Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Das Ende der Inbetriebnahme der nationalen elektronischen Systeme sollte gleichzeitig das Ende des für diese elektronischen Systeme geltenden Übergangszeitraums sein. Diese Daten sollten daher auf der Grundlage der in Artikel 278 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Fristen festgelegt werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten außerdem dafür sorgen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die technischen Informationen, die sie benötigen, um ihre eigenen elektronischen Systeme zu aktualisieren und sich mit den neuen oder erweiterten elektronischen Systemen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu verbinden, rechtzeitig erhalten. Die Informationen betreffend die benötigten Änderungen sollten je nach Umfang und Art des betreffenden Systems zwischen 12 und 24 Monaten vor der Inbetriebnahme eines bestimmten Systems bereitgestellt werden. Bei geringfügigen Änderungen kann diese Frist kürzer sein.

(9)

Die Daten für die Inbetriebnahme bestimmter Projekte müssen geändert werden, um das Arbeitsprogramm und den MASP-C aufeinander abzustimmen und um die neuen Fristen gemäß Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu berücksichtigen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


1

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

2

Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46).

3

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).

4

Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung (ABl. L 11 vom 25.4.2019, S. 54).

6

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

7

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).