O 0.1

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/761 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen

Vom 17. Dezember 2019

(ABl. 2020 Nr. L 185/24), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2024/567 vom 14.2.2024 (ABl. L 2024/567 vom 15.2.2024, ber. durch ABl. L 2024/90125 vom 23.2.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates3, insbesondere auf Artikel 9 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Sie überträgt der Kommission zudem die Befugnis, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung von Zollkontingenten im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten bestimmte Rechtsakte mit gemeinsamen Vorschriften oder sektorspezifischen Vorschriften, die auf gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) erlassenen Rechtsakten beruhen, ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission4 aufgehoben werden.

(2) Die Union hat sich in internationalen Abkommen und in nach Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakten zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und in einigen Fällen zur Verwaltung dieser Kontingente verpflichtet. In einigen Fällen ist für Einfuhren von unter diese Zollkontingente fallenden Erzeugnissen eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Verordnungen der Kommission und die Durchführungsverordnungen der Kommission, mit denen diese Kontingente eröffnet wurden und die spezifische Vorschriften enthalten, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 aufgehoben. Es ist angezeigt, diese Vorschriften in der vorliegenden Verordnung beizubehalten.

(3) Für alle Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollte ein jährlicher Zollkontingentszeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten festgelegt werden. In einigen Fällen ist es angezeigt, innerhalb des jährlichen Zollkontingentszeitraums Zollkontingentsteilzeiträume vorzusehen, insbesondere wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

(4) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, sollten die im Rahmen von Zollkontingenten zu beantragenden Mindest- oder Höchstmengen festgelegt werden.

(5) Zur Vereinfachung und Verbesserung der Wirksamkeit und der Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen sollten gemeinsame Bedingungen für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, für die Einfuhrlizenzen gelten, festgelegt werden. Diese Zollkontingente sollten so verwaltet werden, dass die Lizenzen proportional zu den beantragten Gesamtmengen (im Folgenden „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“) zugeteilt werden. Es sollten auch Vorschriften für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Lizenzen festgelegt werden, die zusätzlich zu den Vorschriften in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission5 und in der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1239 der Kommission6 gelten sollten.

(6) Einige internationale Abkommen sehen ein Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von durch Drittländer ausgestellten Dokumenten vor. Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Zuteilung der Lizenzen den Mengen entspricht, die in den von Drittländern ausgestellten Dokumenten angegeben sind. Es ist daher notwendig, für dieses Verwaltungsverfahren spezifische Vorschriften festzulegen. Die Dokumente sollten von einer von dem Drittland anerkannten Behörde ausgestellt werden und bestimmte Bedingungen erfüllen.

(7) Um bei der Verwaltung der Zollkontingente, für die Einfuhrlizenzen gelten, für Transparenz zu sorgen, sollten die zuständigen Behörden jedem Marktteilnehmer, der ein Interesse am Handel mit dem betreffenden Erzeugnis hat, auf Antrag sachdienliche Informationen übermitteln. Damit die Marktteilnehmer die im Rahmen eines Zollkontingents verfügbaren Mengen beantragen können, sollte die Kommission die Gesamtzollkontingentsmenge, für die Anträge gestellt werden können, sowie die Anfangs- und Enddaten für die Antragstellung veröffentlichen. Auch Ausnahmen von den Vorschriften oder Änderungen der Vorschriften für die Lizenzverfahren oder der Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhrlizenzen gelten, sollten entsprechend den Grundsätzen des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren der Welthandelsorganisation7 und dem Ministerbeschluss von Bali8 veröffentlicht werden.

(8) Es ist notwendig, eine angemessene Sicherheit für die im Rahmen von Zollkontingenten zu erteilenden Lizenzen festzulegen, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder aus der Union ausgeführt werden.

(9) Um die Verwaltung bestimmter sensibler und stark in Anspruch genommener Zollkontingente sowie bestimmter Zollkontingente, bei denen die Vorschriften in der Vergangenheit umgangen wurden, zu erleichtern, wird mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ein spezielles elektronisches System eingerichtet. Es sollten Vorschriften für die Verfahren und die Fristen für die Vorlage von Dokumenten und Erklärungen im Rahmen dieses elektronischen Systems festgelegt werden.

(10) Es sollten Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen festgelegt werden. Insbesondere sollte die Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten vorgesehen werden, wenn die Mengen, auf die sich die Lizenzanträge beziehen, die für den betreffenden Einfuhrzollkontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten.

(11) Es ist notwendig, die Gültigkeitsdauer der im Rahmen der Zollkontingente erteilten Lizenzen festzulegen, um zu bestimmen, wann die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt ist.

(12) Im Interesse bestehender Einführer von Knoblauch, die in der Regel große Mengen Knoblauch einführen, und um sicherzustellen, dass neue Einführer auf dem Markt Fuß fassen können, sollte zwischen traditionellen und neuen Knoblaucheinführern, die Knoblauch mit Ursprung in Argentinien einführen, unterschieden werden. Für diese beiden Kategorien von Einführern sollte eine Begriffsbestimmung vorgesehen werden, und es sollten bestimmte Kriterien für die Antragsteller und die Verwendung der Einfuhrlizenzen festgelegt werden. Um die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente für Knoblauch zu vereinfachen, wurden unter anderem die laufenden Nummern der Einfuhrzollkontingente für Knoblauch mit Ursprung in China und anderen Drittländern (ausgenommen China und Argentinien) durch neue Nummern ersetzt. Die Änderung der laufenden Nummern sollte keine Auswirkungen auf die Kontinuität dieser Zollkontingente haben, was unter anderem gegebenenfalls die Berechnung der Referenzmenge, insbesondere für die Zwecke der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760, betrifft. Gleiches gilt für die Einfuhrzollkontingente für Pilze mit Ursprung in China und anderen Drittländern (ausgenommen China), denen neue laufende Nummern zugewiesen wurden.

(13) Die diesen beiden Kategorien von Einführern zuzuteilenden Mengen sollten anhand der tatsächlich eingeführten Mengen festgesetzt werden und nicht anhand der erteilten Einfuhrlizenzen. Die von beiden Kategorien von Einführern eingereichten Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Argentinien sollten bestimmten Einschränkungen, beispielsweise einer Referenzmenge für traditionelle Einführer, unterliegen. Diese Einschränkungen sollen sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird, dass alle Einführer, die tatsächlich mit Obst und Gemüse handeln, die Möglichkeit haben, ihre legitime Marktstellung gegenüber anderen Einführern zu verteidigen, und dass kein einzelner Einführer den Markt beherrschen kann.

(14) Zur Verbesserung der Kontrollen und zur Vermeidung handelsrelevanter Fehler aufgrund unzutreffender Ursprungszeugnisse und anderer Unterlagen sollten das bestehende System von Ursprungszeugnissen für Knoblauch und die Anforderung, dass Knoblauch aus dem Ursprungsdrittland direkt in die Union befördert werden muss, beibehalten werden. Die Liste der Drittländer sollte anhand der zusätzlichen Informationen erweitert werden. Die Ursprungszeugnisse sollten von den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungs­verordnung (EU) 2015/2447 der Kommission9 ausgestellt werden.

(15) Um die Einhaltung der Bedingungen des Zollkontingents überprüfen zu können, sollte bei Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente für „Baby-beef“, für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch und für gefrorenes Rindersaumfleisch die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorgeschrieben werden, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und dass sie der Definition in dem jeweiligen Abkommen genau entsprechen. Es sollte ein Muster für die Echtheitszeugnisse eingeführt werden, und es sollten detaillierte Vorschriften für die Verwendung von auf der Grundlage dieses Musters ausgestellten Echtheitszeugnissen festgelegt werden.

(16) Die Union kann bestimmen, welche Einführer Käse mit Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen eines bestimmten Kontingents in die Vereinigten Staaten von Amerika einführen dürfen. Damit die Union den Wert des Kontingents maximieren kann, sollte ein Verfahren zur Benennung der Einführer auf der Grundlage der zugeteilten Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehen werden.

(17) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zeitraums für die zollfreie Einfuhr von Mais für Spanien und Portugal sowie von Sorghum für Spanien sollten in Bezug auf den Zeitraum für die Beantragung der Lizenzen, die Einreichung der Lizenzanträge und die Lizenzen für Mais und Sorghum für die betreffenden Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen festgelegt werden.

(18) Um einen reibungslosen Übergang zu den Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, um der Verpflichtung nachzukommen, der Welthandelsorganisation die neuen Vorschriften vor ihrer Anwendung mitzuteilen, und um Marktteilnehmern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die obligatorische Registrierung in einem speziellen elektronischen System einzurichten und über dieses elektronische System für bestimmte überzeichnete Zollkontingente eine Erklärung über die Unabhängigkeit zu übermitteln, ist es angezeigt, das Inkrafttreten dieser Verordnung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

3

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

4

Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (siehe Seite1 dieses Amtsblatts).

5

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 (EG) Nr. 507/2008 er Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1).

6

Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

7

Die multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) – Anhang 1 – Anhang 1A – Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 151).

8

Ministerbeschluss von Bali über die Verwaltung der Zollkontingente WT/MIN (13)/39 – WT/L/914 vom 11. Dezember 2013.

9

Durchführungs­verordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).