I 6.11.4

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2043 der Kommission zur Abweichung von der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen für die Zwecke des Schulprogramms

Vom 11. Dezember 2020

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 der Kommission2 ist der Mindestprozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen festgelegt, die in den Räumlichkeiten von Antragstellern durchzuführen sind, die Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen im Rahmen des Programms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 (im Folgenden das „Schulprogramm“) erhalten. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 ist, wenn es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Bildungseinrichtung handelt, die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei Bildungseinrichtungen oder mindestens 1 % der Bildungseinrichtungen zu ergänzen, die der Antragsteller gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission4 in seinen Büchern aufgezeichnet hat, wobei der größere Wert maßgebend ist.

(2) Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen könnten die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung fristgemäßer Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 haben. Daher sollte vorgesehen werden, dass Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, diese Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 durchzuführen, beschließen können, solche Vor-Ort-Kontrollen aus der Ferne, z. B. per Videokonferenz, durchzuführen

(3) In Artikel 10 Absatz 6 der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 sind die Vorschriften und Methoden für die Berichterstattung über die Kontrollen und ihre Ergebnisse festgelegt. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichung begründen und ihre Anwendung in dem Kontrollbericht, der für jede aus der Ferne durchgeführte Kontrolle zu erstellen ist, erläutern.

(4) Daher sollte für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 von einigen Bestimmungen der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 abgewichen werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

2

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

3

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

4

Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11).