I 6.11.3

Durchführungs­verordnung (EU) 2022/861 der Kommission mit Ausnahmevorschriften für zweite Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch und zur Abweichung von der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung der Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023

Vom 1. Juni 2022

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse2, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der militärische Angriff Russlands gegen die Ukraine vom 24. Februar 2022 hat zu einem Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine in die Union geführt, von denen die meisten Frauen und Kinder sind. Mehrere Mitgliedstaaten stehen vor beispiellosen Herausforderungen, um aus der Ukraine vertriebene Kinder rasch in ihr Bildungssystem zu integrieren.

(2) Die Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen (im Folgenden das „Schulprogramm“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist für Kinder bestimmt, die regelmäßig Kindergärten, Vorschulen oder Primar- oder Sekundarschulen in den Mitgliedstaaten besuchen. Vertriebene Kinder aus der Ukraine, die in die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten integriert sind, können daher am Schulprogramm teilnehmen. Aufgrund des Anstiegs der Zahl von teilnahmeberechtigten Kindern in absoluten Zahlen oder in Prozent der Bevölkerung könnten mehrere Mitgliedstaaten, die bei der Reaktion auf die Invasion der Ukraine durch Russland besonders involviert sind, Schwierigkeiten haben, das Schulprogramm wie geplant durchzuführen, wenn die ihnen zugewiesene Unionshilfe nicht aufgestockt wird.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 der Kommission3 haben die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar 2022 ihre Anträge auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch für das Schuljahr 2022/2023 übermittelt, das vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 läuft. Auf der Grundlage dieser Anträge, die vor der Invasion der Ukraine durch Russland eingereicht wurden, hat die Kommission im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission4 die endgültigen Zuweisungen der Unionsbeihilfe an die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Die verfügbaren Informationen darüber, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten in den vergangenen Schuljahren von der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe Gebrauch gemacht haben, lassen erkennen, dass einige Mitgliedstaaten Gefahr laufen, ihre endgültige Zuweisung nicht in vollem Umfang nutzen zu können.

(4) Angesichts des neu entstandenen Bedarfs und als Zeichen der Solidarität der Union und der Mitgliedstaaten mit der Ukraine sollten Ausnahmevorschriften festgelegt werden, die es den Mitgliedstaaten gestatten, bis zum 15. Juni 2022 einen zweiten Antrag auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 zu stellen. Diese Möglichkeit sollte an die Notwendigkeit geknüpft sein, die vertriebenen Kinder aus der Ukraine zu berücksichtigen, die in diesem Zeitraum in den Bildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten eingeschrieben sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, entweder ihre Absicht zu bekunden, mehr als ihre endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 zu verwenden, oder den nicht beanspruchten Betrag der endgültigen Zuweisung anzugeben, sofern nicht die Absicht besteht, den gesamten Betrag dieser Zuweisung zu verwenden. Die erstgenannte Möglichkeit sollte nur für Mitgliedstaaten gelten, die anhand der Ausführung der Mittel im Schuljahr 2018/2019, dem letzten Schuljahr vor der COVID-19-Pandemie, eine ausreichende Inanspruchnahme ihrer endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe nachgewiesen haben. Ihre Anträge sollten sich ausschließlich auf die Zahl der vertriebenen Kinder aus der Ukraine stützen, die unter die in der Strategie der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 festgelegte Zielgruppe fallen, und anhand verfügbarer Daten ordnungsgemäß begründet sein. Bei Mitgliedstaaten, die keinen zweiten Antrag stellen, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die endgültigen Zuweisungen gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 bestätigt haben.

(5) In Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 sind die Vorschriften für die Neuzuweisung der Unionsbeihilfe festgelegt. Die Kommission setzt den endgültigen Beihilfebetrag fest, indem sie nicht beanspruchte vorläufige Mittelzuweisungen oder nicht beanspruchte Teile davon neu zuweist. Es ist angezeigt, von diesen Vorschriften abzuweichen, damit die Kommission auch neue Anträge im Zusammenhang mit der Invasion der Ukraine durch Russland berücksichtigen kann, um eine geänderte endgültige Zuweisung der Unionshilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 festzusetzen. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erfolgt die Neuzuweisung nicht beanspruchter endgültiger Zuweisungen der Unionsbeihilfe auf der Grundlage der Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder in den Mitgliedstaaten.

(6) Da die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 unter Berücksichtigung des zweiten Antrags auf Unionsbeihilfe so bald wie möglich erfolgen müsste, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für die Durchführung des Schulprogramms rechtzeitig planen und durchführen können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

4

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission vom 21. März 2022 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/462 (ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 55).