I 6.11.7

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/845 der Kommission über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/655

Vom 12. März 2024

(ABl. L 2024/845 vom 14.3.2024)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 der Kommission2 reichen die Mitgliedstaaten, die am Programm der Union für die Abgabe von Schulobst und -gemüse sowie von Schulmilch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm“) teilnehmen wollen, bei der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr.

(2) Zur reibungslosen Umsetzung des Schulprogramms sollte die Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Basis der Beträge festgesetzt werden, die diese Mitgliedstaaten in ihren Anträgen auf Unionsbeihilfe angegeben haben, wobei die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 zu berücksichtigen sind.

(3) Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 übermittelt und den gewünschten Beihilfebetrag für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch oder für beide Teile des Programms angegeben. Im Falle von Belgien, Malta, den Niederlanden und Schweden waren beim gewünschten Betrag die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen berücksichtigt worden.

(4) Um das volle Potenzial der vorhandenen Mittel optimal auszuschöpfen, sollte die nicht in Anspruch genommene Unionsbeihilfe denjenigen am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten neu zugewiesen werden, die in ihrem Antrag auf Unionsbeihilfe ihre Bereitschaft bekunden, mehr Mittel als in der vorläufigen Mittelzuweisung vorgesehen zu verwenden, sofern zusätzliche Mittel verfügbar werden.

(5) Schweden hat in seinem Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 weniger Mittel beantragt als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen. Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Slowenien und die Slowakei haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen. Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Slowenien, die Slowakei und Schweden haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen. Kein Mitgliedstaat hat weniger Mittel beantragt, als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen ist.

(6) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 festgesetzt werden.

(7) Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/655 der Kommission4 festgesetzt.

(8) In den Anmeldungen, die gemäß Artikel 3 der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 bis zum 31. Januar 2024 übermittelt wurden, haben einige Mitgliedstaaten ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2023/2024 aktualisiert. Deutschland, Ungarn und Malta haben Übertragungen zwischen der endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und der für Schulmilch gemeldet. Spanien beantragte weniger Mittel als in seiner endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen. Tschechien, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich und die Slowakei haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen. Spanien und die Niederlande beantragten weniger Mittel als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen. Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Rumänien, die Slowakei und Schweden haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/655 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


1

ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1370/oj.

2

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/39/oj).

3

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).

4

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/655 der Kommission vom 10. März 2023 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfen für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 (ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/655/oj).