7.1

Verdacht des Befalls mit Tropilaelapsmilben

Jeder Verdacht eines Befalls mit Tropilaelapsmilben ist der zuständigen Behörde gemäß TierGesG (§ 4 Absatz 1, 2 oder 3, je nach Personenkreis) unverzüglich anzuzeigen.

Der Verdacht eines Befalls liegt vor, sobald Milben (sowohl Adulte als auch Nymphen), die den morphologischen Bestimmungsmerkmalen von Tropilaelaps spp. nahe oder gleichkommen, im Bienenstock oder bei Untersuchungen der Brut aufgefunden werden.

Die zuständige Behörde kann zur Unterstützung bei der Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln und bei den Probenahmen Bienensachverständige hinzuziehen.

Bei Erhärtung des Verdachtes sind verdächtige Nymphen und adulte Milben zur Abklärung unverzüglich an das Nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut zu senden. Bis zur endgültigen Bewertung des Verdachts und um die Weiterverbreitungsgefahr einzuschränken, unterliegen die Bienenstände, aus denen verdächtige Individuen entnommen und zur Untersuchung eingesandt wurden, der von der zuständigen Behörde anzuordnenden Sperre. Die Bienenvölker dürfen nicht vom Standort entfernt werden; dies gilt u.a. auch für Waben, Wachs und Gerätschaften. Der Bienenstand darf nur noch vom Besitzer oder besonders beauftragten Personen betreten werden (§ 22 BienSeuchV).