1885

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutz­gesetz – HinSchG)*

Vom 31. Mai 2023

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

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Verkündet als Art. 1 des Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.