1880
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG)*
Vom 16. Juli 2021
Verkündet als Art. 1 des G über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Inkrafttreten gem. dessen Art. 5 Abs. 1 am 1.1.2023. Gem. Art. 5 Abs. 2 treten § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und die §§ 19 bis 21 des LkSG bereits am Tag der Verkündung in Kraft.