DIE KOMMISION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

in der Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, sind Gemeinschaftsregeln über die Zusammensetzung, den Gebrauch von Bezeichnungen, die Herstellungsmerkmale und die Etikettierung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 85/591/EWG müssen Probenahmen zur Feststellung der Zusammensetzung, der Herstellungsmerkmale, der Verpackung oder Etikettierung dieser Erzeugnisse nach Gemeinschaftsmethoden erfolgen.

Es ist angezeigt, eine erste Reihe solcher Methoden, für die die entsprechenden Vorarbeiten abgeschlossen sind, festzulegen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: