III-5

Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen

Vom 20. Mai 1975

(ABl. 1975 Nr. L 147/40), zul. geänd. durch RL (EU) 2016/2037 vom 21. 11. 2016 (ABl. 2016 Nr. L 314/11)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In einigen Mitgliedstaaten müssen Aerosolpackungen bestimmte technische Merkmale aufweisen, die durch zwingende Vorschriften festgelegt sind. Diese Vorschriften sind in jedem Mitgliedstaat verschieden und behindern durch ihre Unterschiedlichkeit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft.

Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können beseitigt werden, wenn von allen Mitgliedstaaten dieselben Bestimmungen entweder in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften angenommen werden. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Herstellung, die Abfüllung und die Nennfüllmengen der Aerosolpackungen.

Beim gegenwärtigen Stand der Technik ist es zweckmäßig, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Aerosolpackungen mit Behältern aus Metall, Glas oder Kunststoff zu beschränken.

Die Berücksichtigung des technischen Fortschritts macht eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften des Anhangs zu dieser Richtlinie erforderlich. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren eingeführt werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie „Aerosolpackungen“ an den technischen Fortschritt vorsieht.

Da es vorkommen kann, daß auf dem Markt befindliche Aerosolpackungen trotz Übereinstimmung mit der Richtlinie und ihrem Anhang die Sicherheit gefährden, muß ein Verfahren vorgesehen werden, das es ermöglicht, dieser Gefahr entgegenzutreten –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABl. Nr. C 83 vom 11. 10. 1973, S. 24.

2

ABl. Nr. C 101 vom 23. 11. 1973, S. 28.