V-3

Richtlinie des Rates 76/211/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen

Vom 20. Januar 1976

(ABl. 1976 Nr. L 46/1), zul. geänd. durch Art. 1 der VO (EU) 2019/1243 vom 20.6.2019 (ABl. 2019 Nr. L 198/241)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den meisten Mitgliedstaaten sind die Bedingungen, unter denen Erzeugnisse in verschlossenen Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden müssen, durch zwingende Rechtsvorschriften geregelt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Fertigpackungen zu Handelshemmnissen führen; es ist deshalb notwendig, diese Vorschriften auszugleichen.

Im Interesse einer korrekten Verbraucherinformation ist festzulegen, in welcher Weise die Angaben über Nenngewicht oder Nennvolumen der fertigverpackten Erzeugnisse auf den Fertigpackungen anzubringen sind.

Es ist ferner erforderlich, die zulässigen Fehlergrenzen in bezug auf den Inhalt der Fertigpackungen zu spezifizieren und zur Erleichterung der Prüfung, ob die Fertigpackungen den Vorschriften entsprechen, eine Bezugsmethode für diese Prüfung zu bestimmen.

In Artikel 16 der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte, ist vorgesehen, daß die Harmonisierung der Vertriebsbedingungen für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere in bezug auf die Messung und die Kennzeichnung der verpackten Mengen, in Einzelrichtlinien geregelt werden kann.

Für einige Mitgliedstaaten sind eine rasche Änderung des auf ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhenden Abfüllprinzips und die Einführung neuartiger Prüfungen sowie die Änderung des Einheitensystems mit Schwierigkeiten verbunden; deshalb müßte für diese Mitgliedstaaten eine Übergangszeit vorgesehen werden, die sich jedoch nicht hemmend auf den innergemeinschaftlichen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen auswirken und die Anwendung der Richtlinie in den übrigen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen darf –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: