DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG bestimmt, daß die Bedarfsgegenstände an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben dürfen, die geeignet ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darzustellen.

Artikel 3 derselben Richtlinie sieht vor, daß der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages im Wege von Richtlinien die besonderen Vorschriften erläßt, die für bestimmte Gruppen von Bedarfsgegenständen gelten (Einzelrichtlinien). Diese besonderen Vorschriften können insbesondere Grenzen für den spezifischen Übergang bestimmter Bestandteile in oder auf Lebensmittel enthalten sowie andere Vorschriften, die es erlauben, die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 der genannten Richtlinie sicherzustellen.

Es ist festgestellt worden, daß die Verabreichung großer Mengen von monomerem Vinylchlorid bei Versuchstieren zu schädlichen Auswirkungen geführt hat, und daß diese Auswirkungen auch beim Menschen auftreten konnten. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß hat in seiner Stellungnahme gefordert, daß der Gehalt an monomerem Vinylchlorid in Polyvinylchlorid und verwandten Polymeren so gering wie möglich gehalten werden sollte, und empfiehlt, daß Vinylchlorid in Lebensmitteln und im Trinkwasser mit einem Verfahren nicht nachweisbar sein dürfe, das allgemein für die meisten Lebensmittel und von den meisten Prüflaboratorien angewandt werden kann.

Es werden gegenwärtig weitere Forschungen über monomeres Vinylchlorid durchgeführt; bis deren Ergebnisse bekannt sind, sollte jedoch die Absorption von monomerem Vinylchlorid vorsichtshalber in Grenzen gehalten werden.

Das geeignete Instrument zur Verwirklichung dieses Zieles ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG, deren Grundregeln im vorliegenden Fall ebenfalls anwendbar werden.

Die vorliegende Richtlinie betrifft jedoch nicht alle Aspekte der aus Vinylchlorid-Polymeren oder -Kopolymeren hergestellten Materialien und Gegenstände; daher sollten die Mitgliedsstaaten ermächtigt werden, die Etikettierungsangaben nach Artikel 7 der Richtlinie 76/893/EWG im Rahmen der in den Absätzen 4 und 5 des genannten Artikels vorgesehenen Möglichkeiten nicht vorzuschreiben –

HAT FOLGENDE RICHTLINIEN ERLASSEN: