DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcherzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung, insbesondere auf Artikel 9 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 Buchstabe b) der Richtlinie 83/417/EWG sind die Gemeinschaftsanalysenmethoden für die Überprüfung der Zusammensetzung von Nährkaseinen und -kaseinaten festzulegen.

Es ist möglich, eine erste Reihe solcher Methoden, für die die entsprechenden Vorarbeiten abgeschlossen sind, festzulegen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: