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VIII-2a

Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische

Vom 23. Dezember 1985

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte – Fische, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3396/85, insbesondere auf die Artikel 6, 8 und 8a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß bestimmte Vorschriften für die Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen genauer gefaßt werden müssen, um eine einheitliche Anwendung dieser Normen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die auf einem Stichprobensystem beruhende Einteilung von Hering und Makrele gemäß Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 muß so vorgenommen werden, daß die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für diese Arten gewährleistet ist. Um der Hochrechnung der auf den Stichproben beruhenden Einteilungsergebnisse auf sämtliche betreffende Lose eine gesicherte Grundlage zu geben, ist es angezeigt, die Zahl der zu entnehmenden Stichproben, das Gewicht oder Volumen jeder Stichprobe sowie die Verfahren zur Beurteilung der Einteilung und zur Überprüfung des Gewichtes der vermarkteten Lose unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Vermarktungsweisen festzulegen. Um zu einer verbesserten Qualität der aufgrund des Stichprobensystems eingeteilten Fische beizutragen und die Vermarktung von Fischen unzureichender Frischegrade zu vermeiden, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten ein: Überwachungssystem errichten, zu dem unter anderem die Kontrolle der technischen Einrichtungen für die Haltbarmachung auf den Fischereifahrzeugen gehört, die die betreffenden Fische anlanden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: