DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um die in Artikel 4 und in Anhang II Nummer 1 der Entscheidung 92/438/EWG genannte Datenbank zu errichten und ihre effektive Nutzung zu ermöglichen, sind die Eigenschaften, der Inhalt und die Errichtungs- und Nutzungsvorschriften dieser Datenbank zu bestimmen.
Die Entwicklung des Betriebssystems der Gemeinschaftsdatenbank obliegt der Kommission; dabei sind die Nutzungssysteme der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses –
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: