XI-1.2c

Entscheidung 93/70/EWG der Kommission über die Kodifizierung der „ANIMO“-Mitteilung

Vom 21. Dezember 1992

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um das Funktionieren des Netzes zu gewährleisten, hat die Kommission am 3. Dezember 1991 die Entscheidung 91/637/EWG zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes „ANIMO“ zu übertragenden Mitteilungen erlassen.

Um ein schnelleres Verständnis der „ANIMO“-Mitteilung zu ermöglichen und zum wirksamen Schutz der Tiergesundheit, ist es notwendig, die Kodifizierung der unter Punkt 4 des Anhangs der Entscheidung 91/637/EWG genannten Worten genau anzugeben.

Die Tatsache, daß eine bestimmte Anzahl lebender Tiere und Produkte in der in dieser Entscheidung vorgesehenen Kodifizierung aufgeführt wird, setzt nicht als solches voraus, daß eine Mitteilung mit Hilfe des informatisierten Netzes „ANIMO“ abgesendet wird.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: