DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails1, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3279/922, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich bzw. Buchstabe b) vierter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Unter gewissen Voraussetzungen sollten bei der Herstellung von bestimmten aromatisierten Getränken Aromastoffe, die mit den natürlichen Stoffen identisch sind, sowie Alkohol zugesetzt werden dürfen, um insbesondere den Traditionen und Gebräuchen zu entsprechen, die in den jeweiligen Gebieten der Gemeinschaft vorherrschen.
Diese Verordnung gilt unbeschadet der bis zum 16. Dezember 1993 anwendbaren Übergangsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3664/91 der Kommission vom 16. Dezember 1991 mit Übergangsmaßnahmen für aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1791/934.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Durchführungsausschusses für aromatisierten Wein und aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: