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VIII-2

Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über Gemeinsame Vermarktungsnormen für Bestimmte Fischereierzeugnisse

Vom 26. November 1996

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemeinsame Vermarktungsnormen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 103/762 für bestimmte Fischereierzeugnisse und mit der Verordnung (EWG) Nr. 104/763 für bestimmte Krebstiere festgelegt. Um den Entwicklungen des Marktes und Änderungen der Handelsbedingungen Rechnung zu tragen, sind weitere umfangreiche Änderungen der genannten Verordnungen erforderlich. All diese Bestimmungen müssen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefaßt werden, damit sie die nötige Klarheit besitzen und vorschriftsmäßig angewandt werden können. Es empfiehlt sich also, die Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und (EWG) Nr. 104/76 zu ersetzen.

Hauptzweck der gemeinsamen Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse ist, sowohl im Interesse der Erzeuger als auch der Verbraucher zur Verbesserung der Erzeugnisqualität und somit zur Erleichterung des Absatzes beizutragen. Da es sich bei Fischereierzeugnissen um nicht verarbeitete Erzeugnisse handelt, die frisch oder gekühlt auf den Markt kommen, ist ihre Qualität größtenteils vom Frischezustand abhängig, der durch eine organoleptische Prüfung anhand objektiver Kriterien festgestellt wird. Damit die einzelnen Lose von Fischereierzeugnissen hinsichtlich ihres Frischezustands einheitlich sind, dürfen sie jeweils nur Erzeugnisse einer Art enthalten und sollen vom selben Fangplatz und vom selben Schiff stammen.

Es ist eine begrenzte, aber ausreichende Zahl von Frischeklassen vorzusehen, wobei die Einteilung aufgrund angemessener Beurteilungschemata für die einzelnen Gruppen von Erzeugnissen erfolgt. Da nur Qualitätserzeugnisse gefördert werden sollen, sollten jedoch spätestens ab 1. Januar 2000 für Interventionsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation nicht mehr alle Frischeklassen in Frage kommen.

Mit Hilfe der gemeinsamen Vermarktungsnormen können auch einheitliche Handelsmerkmale der betreffenden Erzeugnisse für den gesamten Gemeinschaftsmarkt festgelegt werden, um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen und darüber hinaus eine einheitliche Anwendung der Preisregelung der gemeinsamen Marktorganisation zu erlauben. Zu diesem Zweck müssen die Fischereierzeugnisse nach Größenklassen eingeteilt werden, die aufgrund des Gewichts oder in bestimmten Fällen nach Größen festgelegt werden.

Die gemeinsamen Vermarktungsnormen gelten beim ersten Verkauf in der Gemeinschaft von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie aus der Gemeinschaft oder aus Drittländern stammen. Diese Normen gelten unbeschadet bestehender Hygienevorschriften oder im Rahmen der Bestandserhaltung erlassener Bestimmungen.

Es ist besonders wichtig, daß zur Bestandserhaltung festgelegte Mindestfanggrößen in jedem Fall Vorrang vor den Größenklassen der gemeinsamen Vermarktungsnormen haben.

Die Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen auf Erzeugnisse aus Drittländern setzt zusätzliche Angaben auf den Verpackungen voraus. Diese Angaben sind jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die von Schiffen unter der Flagge von Drittländern unter den gleichen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, wie sie für die Gemeinschaftserzeugung gelten.

In Anbetracht der in den meisten Mitgliedstaaten üblichen Praxis empfiehlt es sich, daß der Berufshandel die Einteilung in Frischeklassen und Größenklassen vornimmt. Insbesondere für die Beurteilung des Frischegrades anhand organoleptischer Kriterien sollte die Zusammenarbeit mit Sachverständigen vorgesehen werden, die zu diesem Zweck von den betreffenden Berufsverbänden benannt werden.

Im Hinblick auf eine gegenseitige Unterrichtung sollte jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der betreffenden Sachverständigen und Berufsverbände übermitteln –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

2

ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1935/93 (ABl. Nr. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 1).

3

ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/95 (ABl. Nr. L 126 vom 9. 6. 1995, S. 3).