DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 17 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 47 Absatz 4,
nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 legt gemeinschaftliche Verfahren für die Zulassung und Überwachung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel fest.
(2) Es ist erforderlich, Durchführungsbestimmungen für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellte Zulassungsanträge zu erlassen.
(3) Außerdem sieht die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vor, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) eine ausführliche Anleitung als Hilfe für den Antragsteller bei Erstellung und Vorlage des Antrags veröffentlicht, insbesondere, was die vorzulegenden Informationen und Daten anbelangt, anhand deren nachzuweisen ist, dass das Erzeugnis die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Kriterien erfüllt.
(4) Um einen reibungslosen Übergang zu der neuen Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu gewährleisten, sollten für die in der genannten Verordnung festgelegten Übergangsmaßnahmen in Bezug auf Anträge und auf Meldungen zu Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich anderer Gemeinschaftsvorschriften fallen, Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
(5) Darüber hinaus sollten für die Erstellung und Vorlage von. Meldungen an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu bereits existierenden Erzeugnissen, die in der Gemeinschaft vor dem 18. April 2004 in Verkehr gebracht wurden, Durchführungsbestimmungen vorgesehen werden.
(6) Derartige Bestimmungen sollten den Marktbeteiligten die Erstellung von Zulassungsanträgen und von Meldungen bereits existierender Erzeugnisse und der Behörde die Bewertung von Anträgen und Überprüfung von Meldungen erleichtern.
(7) Zum Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zählen Lebensmittel, die aus genetisch veränderten Organismen („GVO“) bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt sind, wie zum Beispiel genetisch veränderte Pflanzen und Mikroorganismen; daher sollten aus Gründen der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften auch zum Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung bestehende Lebensmittel zählen, die aus genetisch veränderten Pflanzen und Mikroorganismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden.
(8) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 umfasst Futtermittel, einschließlich Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in Futtermitteln2, die aus GMO bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt sind, wie zum Beispiel genetisch veränderte Pflanzen und Mikroorganismen; daher sollte aus Gründen der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften auch der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung bestehende Futtermittel, einschließlich Futtermittelzusatzstoffe umfassen, die aus genetisch veränderten Pflanzen und Mikroorganismen bestehen, solche enthalten oder daraus hergestellt sind.
(9) Zum Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zählen nicht Verarbeitungshilfsstoffe einschließlich Enzyme, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, und entsprechend sollte die vorliegende Verordnung bestehende Verarbeitungshilfsstoffe nicht abdecken.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sieht vor, dass Durchführungsbestimmungen für die Übergangsmaßnahmen bei zufälligem oder technisch nicht zu vermeidendem Vorhandensein von genetisch verändertem Material, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist, festgelegt werden. In diesen Bestimmungen sollte im Interesse kohärenter Gemeinschaftsvorschriften insbesondere geklärt werden, welches genetisch veränderte Material in den Anwendungsbereich dieser Übergangsmaßnahmen fällt und wie die 0,5 % Schwelle anzuwenden ist.
(11) Da die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ab dem 18. April 2004 gilt, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich anwendbar sein.
(12) Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: