4985

IX-1.8e

Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Vom 18. Juni 2008

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)1, insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern ab dem 1. Juli 2008 nach bestimmten, in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften vermarktet werden, die insbesondere die Einstufung der Rinder in Kategorien und die zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen betreffen. Nach Anhang XIa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen alle bis zu zwölf Monate alten Rinder bei der Schlachtung in eine der beiden in Anhang XIa der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien eingestuft werden. Um die ordnungsgemäße und einheitliche Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sicherzustellen, sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die ab 1. Juli 2008 gelten sollten.

(2) Gemäß Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind das Alter der Tiere bei der Schlachtung und die Verkehrsbezeichnung auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung auf dem Etikett anzugeben. Da die zu etikettierenden Erzeugnisse je nach Erzeugungs- und Vermarktungsstufe unterschiedlich groß sind, ist vorzuschreiben, dass die Angaben des Alters und der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett gut lesbar sein müssen. Um Transparenz für den Endverbraucher sicherzustellen, sollten das Alter des Tiers bei der Schlachtung und die Verkehrsbezeichnung zum Zeitpunkt der Freigabe des Fleischs für den Endverbraucher in demselben Blickfeld und auf demselben Etikett angegeben sein.

(3) Gemäß Artikel 121 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die praktischen Modalitäten für die Angabe des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Anhang XIa der genannten Verordnung festgelegt werden. Zu Kontrollzwecken ist vorzuschreiben, dass der Kennbuchstabe der Kategorie so rasch wie möglich nach der Schlachtung des Rinds auf dem Schlachtkörper angebracht wird.

(4) Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung Angaben zu allen Personen registrieren, die ihnen Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern geliefert haben. Während die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln innerhalb der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit2 sichergestellt wird, ist eine Sonderbestimmung erforderlich, um auch die Rückverfolgbarkeit von aus Drittländern eingeführtem Fleisch zu gewährleisten.

(5) Um die Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen und die Kommission entsprechend zu unterrichten, sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden, die auch die Beaufsichtigung der in Anhang XIa Abschnitt II der genannten Verordnung vorgesehenen Einstufung der Rinder im Schlachthof umfassen sollten. Darüber hinaus sollten die von den Mitgliedstaaten für diese Kontrollen benannten zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, ihre Kontrollaufgaben unter bestimmten Bedingungen, die festzulegen sind, an unabhängige Einrichtungen zu übertragen.

(6) Die betreffenden Marktteilnehmer sollten Zugang zu ihren Räumlichkeiten und zu allen Aufzeichnungen gewähren, damit die Sachverständigen der Kommission, die zuständige Behörde bzw. die unabhängige Einrichtung die Anwendung des Artikels 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kontrollieren können.

(7) Gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in der Gemeinschaft nur in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung vermarktet werden. Hierzu sollte die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands oder, sollte es eine solche nicht geben, eine unabhängige Einrichtung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern genehmigen und kontrollieren, das die Einhaltung der Vorschriften der genannten Verordnung gewährleistet.

(8) Die Kontrolle der Tätigkeit von Marktteilnehmern aus Drittländern, die Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf den Gemeinschaftsmarkt bringen wollen, sollte nur nach bestimmten Normen akkreditierten, unabhängigen Einrichtungen erlaubt werden.

(9) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von der zuständigen Behörde oder der unabhängigen Einrichtung in einem Drittland alle erforderlichen Informationen anzufordern, um die Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen. Es sind Durchführungsvorschriften zu den Informationen, die der Kommission zu melden sind, und zur Übermittlung dieser Informationen durch die Kommission an die Mitgliedstaaten festzulegen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls unter bestimmten Bedingungen Vor-Ort-Kontrollen in Drittländern durchzuführen.

(10) Werden bei eingeführtem Fleisch wiederholt Verstöße festgestellt, sollte die Kommission unter Einhaltung bestimmter Bedingungen Sondervorschriften für die Einfuhr dieses Fleischs festlegen, damit die Einhaltung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist und somit gleiche Vermarktungsbedingungen für in der Gemeinschaft erzeugtes und für aus Drittländern eingeführtes Fleisch sichergestellt werden.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu treffen, wenn sie Verstöße gegen die Vorschriften von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder der vorliegenden Verordnung feststellen.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2008 (ABl. L 140 vom 30. 5. 2008, S. 1).

2

ABl. L 31 vom 1. 2. 2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5. 3. 2008, S. 17).