DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2, Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Endverbraucher im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sind mit einer Vielzahl von Werbeaussagen hinsichtlich der Funktion, des Inhalts und der Wirkungen kosmetischer Mittel konfrontiert. Angesichts der erheblichen Bedeutung kosmetischer Mittel im Leben der Endverbraucher muss dafür gesorgt werden, dass die durch solche Werbeaussagen vermittelten Informationen nützlich, verständlich und zuverlässig sind und es den Endverbrauchern ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen und die Mittel auszuwählen, die am besten ihren Bedürfnissen und Erwartungen entsprechen.
(2) Werbeaussagen zu kosmetischen Mitteln dienen hauptsächlich zur Information der Endverbraucher über die Eigenschaften und qualitativen Merkmale der Produkte. Sie sind wesentliche Instrumente zur Unterscheidung zwischen den Produkten. Zudem regen sie Innovationen an und fördern den Wettbewerb.
(3) Auf Unionsebene sollten gemeinsame Kriterien festgelegt werden, um die Verwendung von Werbeaussagen in Bezug auf kosmetische Mittel zu begründen. Das wichtigste Ziel der Festlegung gemeinsamer Kriterien ist die Gewährleistung eines hohen Niveaus an Schutz für die Endverbraucher, insbesondere vor irreführenden Aussagen in Bezug auf kosmetische Mittel. Ein gemeinsamer Ansatz auf Unionsebene sollte auch die Konvergenz der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen verbessern und Verzerrungen im Binnenmarkt verhindern. Ein solcher Ansatz sollte zudem die Zusammenarbeit der für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes zuständigen Behörden verbessern, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)2 vorgesehen.
(4) Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt für Produkte, die unter die Definition des Begriffs „kosmetisches Mittel“ in Artikel 2 jener Verordnung fallen. Die gemeinsamen Kriterien gelten somit nur dann, wenn festgestellt wurde, dass das betreffende Produkt tatsächlich ein kosmetisches Mittel ist. Die Entscheidung darüber, welcher Regelungsrahmen zur Anwendung kommt, treffen die zuständigen nationalen Behörden bzw. die nationalen Gerichte auf Einzelfallbasis.
(5) Die gemeinsamen Kriterien sollten unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“)3, der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung4 und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union gelten.
(6) Für an Endverbraucher gerichtete Werbeaussagen sollte ein flexibler Ansatz gewählt werden, um die gesellschaftliche, sprachliche und kulturelle Vielfalt der EU zu berücksichtigen und um die Innovationskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu erhalten. Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit den vom Gerichtshof vertretenen Grundsätzen; dieser hat mehrfach unterstrichen, dass zur Feststellung, ob eine Werbeaussage möglicherweise für Verbraucher irreführend ist, die mutmaßlichen Erwartungen der Verbraucher zu analysieren sind, und zwar unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts und der Umstände, unter denen die Aussage gemacht wird, einschließlich sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren5.
(7) Die gemeinsamen Kriterien sollten zwar gewährleisten, dass EU-weit die gleichen Grundsätze eingehalten werden, sie sollten jedoch nicht auf die Bestimmung und Festlegung des Wortlauts von Werbeaussagen für kosmetische Mittel abzielen.
(8) Um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 11. Juli 2013 gelten.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: