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IV-6b

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Vom 13. Juni 2014

(ABl. 2014 Nr. L 179/36, ber. durch ABl. 2015 Nr. L 39/23 vom 14.2.2015 und ABl. 2015 Nr. L 297/10 vom 13.11.2015), geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2022/892 vom 1.4.2022 (ABl. 2022 Nr. L 155/8, ber. durch ABl. 2022 Nr. L 192/30)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Ratsverordnungen (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln2 und (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel3 aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bestimmte Vorschriften sollten mithilfe solcher Rechtsakte erlassen werden, um sicherzustellen, dass die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1898/2006 vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben- und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel4 und (EG) Nr. 1216/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln5 ersetzen. Diese Verordnungen wurden durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 vom 18. Dezember 2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften6 aufgehoben.

(2) Die Verwendung von Schriftzeichen für eine geschützte Ursprungsbezeichnung, eine geschützte geografische Angabe und eine garantiert traditionelle Spezialität und die Übersetzungen der Angaben zu einer garantiert traditionellen Spezialität sollten geregelt werden, damit die Marktteilnehmer und Verbraucher in allen Mitgliedstaaten die Namen und Angaben lesen und verstehen können.

(3) Das geografische Gebiet geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben sollte in der Produktspezifikation so detailliert und präzise abgegrenzt werden, dass keine Zweifel bestehen, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen auf einer sicheren, zuverlässigen Basis handeln können.

(4) Es sollte die Verpflichtung eingeführt werden, detaillierte Vorschriften hinsichtlich des Ursprungs und der Qualität des Futters in die Produktspezifikationen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufzunehmen, deren Namen als geschützte Ursprungsbezeichnungen geschützt werden, um eine einheitliche Qualität des Erzeugnisses zu gewährleisten und die Ausarbeitung dieser Vorschriften zu vereinheitlichen.

(5) Die Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben sollten Maßnahmen vorsehen, die gewährleisten, dass das Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt. Diese Maßnahmen sollten klar und detailliert sein, damit das Erzeugnis, die Rohstoffe, das Futter und das sonstige Material, die aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen, zurückverfolgt werden können.

(6) Für Anträge auf Eintragung eines Namens oder auf Genehmigung einer Änderung, die unterschiedliche Erzeugnisse betreffen, müssen die Fälle definiert werden, in denen Erzeugnisse mit demselben eingetragenen Namen als unterschiedliche Erzeugnisse gelten. Um zu vermeiden, dass Erzeugnisse, die den Anforderungen an geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht genügen, mit einer eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden, sollte für alle unterschiedlichen in einem Antrag erfassten Erzeugnisse nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen an die Eintragung erfüllen.

(7) Sind das Verpacken eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels oder Arbeitsvorgänge, die seine Aufmachung betreffen, z. B. Schneiden oder Reiben, auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, so stellt dies eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist für solche Beschränkungen eine produktspezifische Rechtfertigung zu liefern.

(8) Für das reibungslose Funktionieren der Regelung sollten Verfahren für die Antragstellung, für Einsprüche, für Änderungen und für Löschungen festgelegt werden.

(9) Um für einheitliche und effiziente Verfahren zu sorgen, sollten Muster für Eintragungsanträge, Einsprüche, Änderungsanträge, Löschungsanträge sowie Muster für die Veröffentlichung der einzigen Dokumente für Namen, die vor dem 31. März 2006 eingetragen wurden, bereitgestellt werden.

(10) Der Rechtssicherheit wegen sollten die Kriterien für die Ermittlung des Datums, an dem ein Eintragungsantrag oder ein Änderungsantrag eingereicht wurde, eindeutig festgelegt werden.

(11) Um das Verfahren zu straffen und aus Gründen der Vereinheitlichung, sollte die Länge der einzigen Dokumente begrenzt werden.

(12) Aus Gründen der Vereinheitlichung sollten besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode erlassen werden. Um eine einfache und zügige Prüfung der Anträge auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Änderung zu ermöglichen, sollte die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode ausschließlich sachdienliche und vergleichbare Angaben enthalten. Wiederholungen, implizite Anforderungen und überflüssige Teile sollten vermieden werden.

(13) Der Rechtssicherheit wegen empfiehlt es sich, für das Einspruchsverfahren Fristen vorzugeben und Kriterien für die Ermittlung des Beginns dieser Fristen festzulegen.

(14) Der Transparenz halber sollten die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Angaben zu Änderungs- und zu Löschungsanträgen vollständig sein.

(15) Zur Straffung und Vereinfachung sollte die elektronische Form das einzig zulässige Kommunikationsmittel für die Übermittlung von Anträgen, Angaben und Unterlagen sein.

(16) Die Verwendung von Zeichen und Angaben auf den Erzeugnissen, die mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oderals garantiert traditionelle Spezialitäten vermarktet werden, ist einschließlich der geeigneten Sprachfassungen zu regeln.

(17) Die Vorschriften für die Verwendung der eingetragenen Namen in Verbindung mit den Zeichen, Angaben oder entsprechenden Abkürzungen gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 6 und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollten präzisiert werden.

(18) Um einen einheitlichen Schutz von Angaben, Abkürzungen und Zeichen zu gewährleisten und die Öffentlichkeit für die EU-Qualitätsregelungen zu sensibilisieren, sollten Vorschriften eingeführt werden, wie Angaben, Abkürzungen und Zeichen in den Medien oder auf Werbeträgern im Zusammenhang mit gemäß der entsprechenden Qualitätsregelung erzeugten Produkten zu verwenden sind.

(19) Um Transparenz und Rechtssicherheit sicherzustellen, sollten Vorschriften über Inhalt und Form des Registers geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten erlassen werden.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 343 vom 14. 12. 2012, S. 1.

2

ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 1.

3

ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 12.

4

ABl. L 369 vom 23. 12. 2006, S. 1.

5

ABl. L 275 vom 19. 10. 2007, S. 3.

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Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.