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Durchführungs­verordnung (EU) 2015/949 der Kommission zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich bestimmter Mykotoxine, die bestimmte Drittländer vor der Ausfuhr bestimmter Lebensmittel durchführen

Vom 19. Juni 2015

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz1, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission2 sieht zulässige Höchstgehalte für Ochratoxin A und Aflatoxine in Lebensmitteln vor. Nur Lebensmittel, bei denen diese Höchstgehalte nicht überschritten werden, dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden, damit die Ziele der Verordnung erreicht werden; zu diesen Zielen gehört es, Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken.

(3) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können spezifische Prüfungen von Futtermitteln und Lebensmitteln genehmigt werden, mit denen ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr in die Europäische Union verifiziert, dass die ausgeführten Erzeugnisse den Anforderungen der Union genügen.

(4) Eine solche Genehmigung kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn im Rahmen einer Überprüfung durch die Europäischen Union nachgewiesen wurde, dass die in die Europäische Union ausgeführten Futtermittel oder Lebensmittel den EU-Rechtsvorschriften oder gleichwertigen Vorschriften genügen und dass die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen als ausreichend wirksam und effizient erachtet werden, um die in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ganz oder teilweise zu ersetzen.

(5) Im April 2005 haben die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) der Kommission einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten vor der Ausfuhr vornehmen, um eine etwaige Aflatoxin-Kontamination bei Erdnüssen festzustellen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind.

(6) Im Anschluss an ein Audit des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission (FVO) wurden die vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in den Unionsvorschriften festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine nicht überschritten werden, mit der Entscheidung 2008/47/EG der Kommission3 genehmigt.

(7) Kanada hat der Kommission am 8. Oktober 2007 einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen kanadischen Behörden vor der Ausfuhr vornehmen, um eine etwaige Ochratoxin-A-Kontamination bei Weizen (Weich- und Hartweizen) und Weizenmehl festzustellen, der bzw. das zur Ausfuhr in die Europäische Union bestimmt ist.

(8) Die Kommission hat die Informationen der „Canadian Grain Commission“ – die zuständige kanadische Behörde, unter deren Verantwortung die Prüfungen vor der Ausfuhr erfolgen – eingehend geprüft und war der Auffassung, dass die geleisteten Garantien ausreichen, um den Antrag auf Genehmigung der Prüfungen von Weizen und bestimmten daraus hergestellten Erzeugnissen vor der Ausfuhr hinsichtlich Ochratoxin A zu billigen. Daher wurden diese vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in den Unionsvorschriften festgelegten Höchstgehalte für Ochratoxin A nicht überschritten werden, mit der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission4 genehmigt.

(9) Am 21. November 2012 haben die Vereinigten Staaten der Kommission einen Antrag auf Genehmigung der Prüfungen vorgelegt, die die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten vor der Ausfuhr vornehmen, um eine etwaige Aflatoxin-Kontamination bei Mandeln festzustellen, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind.

(10) Im Anschluss an ein Audit des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission und nach eingehender Prüfung der von den Vereinigten Staaten vorgelegten ergänzenden Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die geleisteten Garantien ausreichen und die Genehmigung der Prüfungen vor der Ausfuhr rechtfertigen. Deshalb ist es angezeigt, diese vor der Ausfuhr durchgeführten Prüfungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in den Unionsvorschriften festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine nicht überschritten werden, zu genehmigen.

(11) Alle Genehmigungen von Prüfungen hinsichtlich Mykotoxinen in Lebensmitteln, die von bestimmten Drittländern vor der Ausfuhr durchgeführt werden, sollten in einer Verordnung geregelt werden, um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und einen einheitlichen Ansatz zu gewährleisten. Daher sollten die Entscheidung 2008/47/EG und die Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 844/2011 ersetzt und die in diesen Rechtsakten enthaltenen Vorschriften mit der vorliegenden Durchführungs­verordnung zusammengeführt werden. Allerdings wurden einige geringfügige Änderungen eingeführt, mit denen die Bestimmungen über die Häufigkeit der Prüfungen vereinheitlicht und die Vorschriften an Änderungen bei den KN-Codes angepasst werden.

(12) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 passen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Warenuntersuchungen bei Einfuhren an das Risiko im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Lebensmitteln an; dabei berücksichtigen sie unter anderem die Garantien, die die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes des betreffenden Lebensmittels gegeben haben. Die systematischen Prüfungen vor der Ausfuhr, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlands im Einklang mit der von der Union erteilten Genehmigung und gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden, geben zufriedenstellende Garantien im Hinblick auf eine etwaige Mykotoxin-Kontamination und ermöglichen es daher den Mitgliedstaaten, bei den betreffenden Waren die Häufigkeit der Untersuchungen zu verringern.

(13) Die im Anhang dieser Verordnung festgelegte geringe Prüfungshäufigkeit sollte von Mitgliedstaaten angewendet werden, die zahlreiche Sendungen mit den betreffenden Lebensmitteln einführen. Mitgliedstaaten, die nur eine geringe Anzahl von Sendungen mit den betreffenden Lebensmitteln einführen und der festgelegten Prüfungshäufigkeit nicht entsprechen können, sollten eine geringe Prüfungshäufigkeit sicherstellen.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

3

Entscheidung 2008/47/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Genehmigung der Prüfungen, die die Vereinigten Staaten von Amerika vor der Ausfuhr von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen zur Feststellung des Aflatoxingehalts durchführen (ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 12).

4

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission vom 23. August 2011 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die Kanada vor der Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl durchführt (ABl. L 218 vom 24.8.2011, S. 4).