DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 65 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen bestimmte Tier- und Warenkategorien vor ihrem Eingang in die Union systematischen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen. |
(2) | Aus Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 folgt, dass die zuständigen Behörden bei Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken eines Unternehmers oder bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Vorschriften an den Grenzkontrollstellen verstärkte amtliche Kontrollen bei Sendungen mit demselben Verwendungszweck bzw. demselben Ursprung durchführen. Gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Entscheidung der zuständigen Behörden, solche verstärkten Kontrollen durchzuführen, der Kommission und den Mitgliedstaaten über das in Artikel 131 der vorgenannten Verordnung vorgesehene Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) mitzuteilen. |
(3) | Um einen harmonisierten Ansatz für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei bestimmten in die Union eingeführten Waren zu gewährleisten, sollten detaillierte Verfahren für die koordinierte Durchführung dieser Kontrollen festgelegt werden, einschließlich Vorschriften über die Rolle des IMSOC in diesem Bereich. Aus praktischen Gründen sollte die koordinierte Durchführung verstärkter Kontrollen an den Grenzen auf die Kategorien von Sendungen mit gelistetem identifizierbarem Ursprungsbetrieb, d. h. auf Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen, beschränkt werden. |
(4) | Bei Eingang von Meldungen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 sollte die Kommission insbesondere bewerten, ob es sich bei dem Verstoß um einen Verdacht auf betrügerische oder irreführende Praktiken oder einen möglichen schweren oder wiederholten Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften handelt, z. B. das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Kontaminanten oder Tierarzneimittelrückstände enthalten, die die Rückstandshöchstmenge überschreiten, oder von Erzeugnissen, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission2 entsprechen. |
(5) | Um das Risiko betrügerischer oder irreführender Praktiken durch Vorlage kleiner Sendungen zu amtlichen Kontrollen zu verringern, sollte das Gesamtgewicht der vorschriftsmäßigen Sendungen, die erforderlich sind, um die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen zu beenden, mindestens das Zehnfache des Gewichts der Sendung betragen, die die Maßnahme anfänglich ausgelöst hatte. Um jedoch einen für die zuständigen Behörden und für die Unternehmer unzumutbaren administrativen und finanziellen Aufwand zu vermeiden, sollte ein maximales Gesamtgewicht vorschriftsmäßiger Sendungen als Voraussetzung für die Beendigung der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen festgesetzt werden. |
(6) | Werden während der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei drei in die Union eingeführten Sendungen Verstöße der in der Meldung gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 angegebenen Art festgestellt, so sollte die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen so lange beibehalten werden, bis ihre Ergebnisse und die Maßnahmen der zuständigen Behörden der betroffenen Drittländer zufriedenstellend sind. In diesem Fall sollte die Kommission die zuständigen Behörden der Drittländer auffordern, die erforderlichen Untersuchungen und Maßnahmen durchzuführen, um die Mängel im Ursprungsbetrieb zu beheben, und der Kommission darüber Bericht zu erstatten. |
(7) | Im Interesse der Effizienz des Kontrollsystems sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, bestimmte Sendungen von der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen auszunehmen, wenn den Sendungen aus anderen Gründen als dem Verstoß, aufgrund dessen die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfolgt, der Eingang in die Union verwehrt wird. |
(8) | Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(9) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: