DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) | Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 muss die Kommission Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen erlassen, denen Tier- und Warensendungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung unterzogen werden müssen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde. |
(2) | Tiere und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, sollten an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und ggf. Warenuntersuchungen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen. Insbesondere soll mit diesen Kontrollen gewährleistet werden, dass die Tiere für die weitere Beförderung an ihren Bestimmungsort transportfähig sind und die Tierschutzvorschriften eingehalten werden. |
(3) | In Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG des Rates2 sind die Vorschriften für Veterinärkontrollen festgelegt, die durchzuführen sind, um die Wiedereinfuhr einer von einem Drittland zurückgewiesenen Sendung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union zu genehmigen. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und ersetzt. |
(4) | Um ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit sicherzustellen, sollten die Anforderungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 97/78/EG mit gewissen Anpassungen beibehalten werden; hierbei sollten die Erfahrungen im Zuge der Anwendung der Anforderungen nach diesem Artikel sowie der neue Rechtsrahmen, der mit der Verordnung (EU) 2017/625 geschaffen wurde, berücksichtigt werden. |
(5) | Um insbesondere sicherzustellen, dass keine Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge in die Union eingeschleppt werden und sich dort ausbreiten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Sendungen mit Ursprung in der Union, die wieder in die Union eingeführt werden, die für solche Sendungen geltenden einschlägigen Anforderungen für die Wiedereinfuhr in die Union gemäß den Vorschriften über Tiergesundheit, tierische Nebenprodukte bzw. Pflanzengesundheit erfüllen. |
(6) | Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, können ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Um sicherzustellen, dass entsprechende Sendungen die Vorschriften für Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 erfüllen, ist es angezeigt vorzuschreiben, dass die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Ankunft in der Union die Wiedereinfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission3 aufgeführt sind, sowie von zusammengesetzten Erzeugnissen vorbehaltlich von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen gemäß dem Beschluss 2007/275/EG der Kommission4 genehmigen, sofern diese Erzeugnisse zusätzliche spezifischen Anforderungen erfüllen. |
(7) | Es ist erforderlich sicherzustellen, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, an ihren Bestimmungsort gelangen. Daher sollten die Verfahrensvorschriften gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission5 auf die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen von der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union Anwendung finden. |
(8) | Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: