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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1550 der Kommission zur Festlegung des mehrjährigen Programms 2021–2025 für Kontrollen, die Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu überprüfen

Vom 23. Oktober 2020

(ABl. 2020 Nr. L 354/9), zul. geänd. durch Art. 1 des DBschl (EU) 2023/1811 vom 20.9.2023 (ABl. 2023 Nr. L 234/196)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette obliegt den Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden mithilfe amtlicher Kontrollen überprüfen, ob einschlägige Anforderungen der Union tatsächlich eingehalten und wirksam durchgesetzt werden. Parallel hierzu sieht Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 vor, dass Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um die Anwendung der Unionsvorschriften zu überprüfen. Diese Kontrollen der Kommission sollten durchgeführt werden in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel sowie mit Blick auf das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme und die Arbeit der zuständigen Behörden, die diese Systeme betreiben; hierbei sollten Synergien mit Kontrollregelungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden.

(2)

Die Kommission hat ein mehrjähriges Kontrollprogramm für den Zeitraum 2021–2025 aufgestellt, das sich an der Amtszeit der aktuellen Kommission ausrichtet und ihren Prioritäten Rechnung trägt. Diese Kontrollen werden von Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt, um die Anwendung der Rechtsvorschriften in den oben genannten Bereichen zu überprüfen. Bei der Festlegung der Schwerpunkte wurden verschiedene Kriterien angewandt, unter anderem die festgestellten Risiken für Verbraucher, Tiere oder Pflanzen, die bisherigen Leistungen der Mitgliedstaaten in den betreffenden Bereichen, das Produktionsvolumen, Informationen aus einschlägigen Quellen (z. B. vonseiten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit) und aus dem Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) bzw. dessen Komponenten.

(3)

Dieses mehrjährige Kontrollprogramm trägt zur Verwirklichung folgender Prioritäten der Kommission bei: „Europäischer Grüner Deal“2 und „Strategie ‚Vom Hof auf den Tisch‘ für ein faires, gesünderes und umweltfreundlicheres Lebensmittelsystem“3. Ferner trägt es bei zur Kontrolle der gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates4 festgelegen Cross-Compliance-Vorschriften. Die im mehrjährigen Kontrollprogramm vorgesehenen Kontrollen ermöglichen es der Kommission, ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts nachzukommen, indem sie überprüft, ob die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten in den betreffenden Bereichen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

COM(2019) 640 final.

3

COM(2020) 381 final.

4

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).