DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 129 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | In der Verordnung (EU) 2017/625 sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen überprüft werden soll; diese Regeln zielen darauf ab, direkte oder umweltbedingte Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu verringern. |
(2) | Insbesondere enthält die Verordnung (EU) 2017/625 allgemeine Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, einschließlich Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr, in die Union. Mit Artikel 129 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, anzuerkennen, dass die von Drittländern oder Drittlandsgebieten angewandten Maßnahmen den Anforderungen bestimmter Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung gleichwertig sind, sofern die Drittländer diesbezüglich einen objektiven Nachweis erbringen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Bedingungen für den Eingang solcher Tiere und Waren aus solchen Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union festzulegen, insbesondere in Bezug auf Art und Inhalt der amtlichen Bescheinigungen oder Attestierungen, die diese Waren begleiten müssen. |
(3) | Mit dem Beschluss 98/258/EG des Rates2 wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten mit dem Ziel genehmigt, den Handel zu erleichtern, indem unter anderem ein Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit gesundheitspolizeilicher Maßnahmen eingeführt wird. Lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr fallen in den Geltungsbereich dieses Abkommens (Anhang I „Produktverzeichnis“). |
(4) | Vom 17. bis zum 27. März 2015 wurden seitens der Union Kontrollen in den Vereinigten Staaten durchgeführt, um das System zur Kontrolle der Erzeugung von Muscheln und daraus gewonnenen Fischereierzeugnissen zu bewerten, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind (Unionskontrollen). Im Rahmen dieser Kontrollen übermittelten die Behörden der Vereinigten Staaten Informationen über Hygienevorschriften für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in ihrem Hoheitsgebiet, über Risikobewertungsverfahren und Faktoren, die bei der Risikobewertung und bei der Festlegung eines angemessenen Gesundheitsschutzniveaus für diese Waren berücksichtigt wurden, sowie über Kontrollen, Inspektionsverfahren und amtliche Bescheinigungsverfahren. |
(5) | Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken unterliegen den Hygienevorschriften für lebende, gekühlte und tiefgefrorene Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates3. Dieser Bestimmung zufolge gilt die Feststellung, die im Rahmen der Unionskontrollen in Bezug auf lebende Muscheln getroffen wird, auch für Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. |
(6) | In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission4 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, unter dem Aspekt der Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 für den Eingang in die Union zugelassen werden dürfen; dieser Bestimmung zufolge sind die einschlägigen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung genannten Vorschriften festgelegt sind, oder Anforderungen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind, einzuhalten. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 dürfen Sendungen mit lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. Die Bundesstaaten Massachusetts und Washington der Vereinigten Staaten sind in dieser Liste aufgeführt. |
(7) | Die Kontrollen der Union, die nachfolgenden Zusicherungen der Vereinigten Staaten und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 geben Anlass zu der Feststellung, dass die in den Bundesstaaten Massachusetts und Washington der Vereinigten Staaten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit angewandten Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr den Anforderungen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gleichwertig sind. |
(8) | Um den Eingang lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr in die Union zu ermöglichen, ist es erforderlich, eine amtliche Musterbescheinigung für die Einfuhr lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika festzulegen, in der bescheinigt werden muss, dass die Maßnahmen, die auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieser Waren anwendbar sind, den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit gleichwertig sind. |
(9) | Bei der Festlegung der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union sollte auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates5 Bezug genommen werden, in der Codes für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken für den menschlichen Verzehr aufgeführt sind. |
(10) | Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: