1129

III-8.2

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2151 der Kommission zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel

Vom 17. Dezember 2020

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2019/904 enthält allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter Einwegkunststoffartikel, die häufig unsachgemäß entsorgt werden. Die Kennzeichnung dient dazu, die Verbraucher über das Vorhandensein von Kunststoff in dem Produkt, über die zu vermeidenden Entsorgungsarten für das Produkt und über die daraus folgenden negativen Auswirkungen der Vermüllung oder einer anderen unsachgemäßen Entsorgung des Produkts auf die Umwelt zu informieren.

(2)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 muss die Kommission harmonisierte Vorgaben für die Kennzeichnung der in Teil D des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel festlegen. Die harmonisierten Vorgaben für Position, Größe und Gestaltung der Kennzeichnung sollten den verschiedenen erfassten Produktgruppen Rechnung tragen. Das Format, die Farben, die Mindestauflösung und die Schriftgrößen sollten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass jedes Element der Kennzeichnung deutlich sichtbar ist.

(3)

Die Kommission hat bestehende Kennzeichnungen, die im Rahmen einer Online-Befragung der Interessenträger und auf der Grundlage eines Marktüberblicks ermittelt wurden, evaluiert, um den Bewertungsmechanismus und die Anforderungen an die Kennzeichnungen und ihre Auswirkungen zu verstehen.

(4)

Die Kommission hat repräsentative Verbrauchergruppen konsultiert und einen Feldversuch durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Kennzeichnungen wirksam und leicht verständlich sind und irreführende Angaben vermieden werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

2

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).