IX-5.0l

4855l

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG

Vom 16. Dezember 2020

(ABl. 2020 Nr. L 442/1), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2022/2504 vom 19.12.2022 (ABl. 2022 Nr. L 325/62)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs1, insbesondere auf Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)2, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 4, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)3, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Anforderungen an die amtlichen Veterinärbescheinigungen für unterschiedliche Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Diese Anforderungen, unter anderem für Verbringungen bestimmter lebender Wassertiere und bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6924 der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 weiter ausgeführt. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster für diese Veterinärbescheinigungen sowie Vorschriften über die Angaben zu erlassen, die bestimmte Dokumente und Erklärungen zu enthalten haben, die für den Eingang solcher Sendungen in die Union erforderlich sind. Darüber hinaus wird der Kommission mit der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, besondere Vorschriften über Muster für Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs festzulegen. Die Verordnung (EU) 2016/429 sieht ferner vor, dass Veterinärbescheinigungen weitere Angaben enthalten können, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 enthält ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere, darunter auch lebende Wassertiere, von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Insbesondere müssen solche Sendungen gemäß der genannten Verordnung von der entsprechenden Veterinärbescheinigung und, falls in der genannten Verordnung so vorgesehen, von einer Erklärung oder sonstigen Dokumenten begleitet sein. Diese Delegierten Verordnungen enthalten die Anforderungen, die Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr erfüllen müssen, wenn sie in die Union verbracht werden.

(3)

In Artikel 168 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften über die Angaben in der Veterinärbescheinigung festgelegt, die Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Landtieren innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat begleiten muss, und der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Angaben zu erlassen. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Muster für die Veterinärbescheinigungen für solche Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden, die in Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen unterliegenden Betrieben, Lebensmittelunternehmen oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden.

(4)

Gemäß Artikel 224 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen erlassen.

(5)

Darüber hinaus wird der Kommission gemäß Artikel 238 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Inhalt und Format der Muster von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festzulegen.

(6)

Gemäß Artikel 239 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Inhalt und Format der Muster von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für den Eingang von Tieren in die Union, deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt, festzulegen.

(7)

Um Rechtsklarheit und die Kohärenz der Vorschriften für Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr zu gewährleisten, sollten in der vorliegenden Verordnung Muster amtlicher Bescheinigungen mit den Tiergesundheitsanforderungen für solche Verbringungen bestimmter lebender Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt werden.

(8)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der in ihrem Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften zu gewährleisten, und zwar unter anderem der Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sowie der Anforderungen an Tiergesundheit und Tierschutz und betreffend tierische Nebenprodukte. Die genannte Verordnung enthält bestimmte Vorschriften über amtliche Bescheinigungen für Fälle, in denen nach den in ihrem Artikel 1 Absatz 2 oder ihrem Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c genannten Vorschriften die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen vorgeschrieben ist. Da die Verordnung (EU) 2016/429 keine spezifischeren Vorschriften enthält, gelten diese Vorschriften über die amtliche Bescheinigung auch für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungen.

(9)

Insbesondere wird der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster amtlicher Bescheinigungen und über die Ausstellung solcher Bescheinigungen festzulegen.

(10)

Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften umfassen Anforderungen im Bereich Tiergesundheit, aber unter anderem auch Vorschriften in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Tierschutz. Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands bei der Ausstellung von Bescheinigungen sollte diese Verordnung für bestimmte Waren auch Folgendes umfassen: von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin zu unterzeichnende Veterinärbescheinigungen, von dem/der Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende amtliche Bescheinigungen sowie von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende Veterinär-/amtliche Bescheinigungen.

(11)

Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung bestimmte Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union berücksichtigt werden, wie die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Anhang II Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 sowie die Begriffsbestimmungen in der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission6 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission7.

(12)

Ziel der Verordnung (EU) 2016/429 ist es, den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Bescheinigung und Meldung zu verringern, indem die Informationstechnologie für so viele Zwecke wie möglich eingesetzt wird. Darüber hinaus enthält die genannte Verordnung bestimmte Vorschriften hinsichtlich der Möglichkeit, dass elektronische Veterinärbescheinigungen anstelle von Veterinärbescheinigungen auf Papier bestimmte Sendungen begleiten können. Der Verordnung (EU) 2017/625 zufolge müssen Tier- und Warensendungen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt wird. Darüber hinaus wird der Kommission gemäß Artikel 90 Buchstabe f der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und die Verwendung elektronischer Signaturen festzulegen. Deshalb ist es angezeigt, zusätzlich zu den Anforderungen in den Artikeln 150 und 217 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 einheitliche Anforderungen an die Ausstellung von Bescheinigungen in beiden Formen festzulegen.

(13)

Um die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen des Eingangs in die Union zu erleichtern, sollten die Anforderungen an Bescheinigungen für den Eingang in die Union auch sprachliche Anforderungen umfassen.

(14)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 muss das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) die Herstellung, Verwaltung und Übermittlung – auch in elektronischer Form – der amtlichen Bescheinigungen ermöglichen. In der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission8 ist TRACES (Trade Control and Expert System – integriertes EDV-System für das Veterinärwesen) als die IMSOC-Komponente vorgesehen, die es ermöglicht, Bescheinigungen elektronisch auszustellen und so mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken im Zusammenhang mit Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen zu verhindern. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung Standardmuster für amtliche Bescheinigungen festgelegt werden, die mit TRACES kompatibel sind.

(15)

Gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festzulegen. Daher ist es angezeigt, einheitliche Anforderungen an den Ersatz von Bescheinigungen festzulegen, und diese einheitlichen Anforderungen an Veterinärbescheinigungen, die von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin zu unterzeichnen sind, an von dem/der Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende amtliche Bescheinigungen und an die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnen sind, sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(16)

Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig, Vorschriften dafür festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden darf, und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Bescheinigungen ersetzt werden dürfen. Dies sollte sich auf Verwaltungsfehler und auf Fälle beschränken, in denen die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt wurde oder verloren gegangen ist.

(17)

In Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestatten dürfen, wenn die Sendungen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, sofern keine Ausnahme nach Artikel 237 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung vorliegt. Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 schreibt vor, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem anderen Nachweis, dass die Sendung die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt, begleitet sein müssen.

(18)

Hierzu enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 eine Liste von für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren und Tieren, insbesondere Erzeugnissen tierischen Ursprungs, lebenden Insekten sowie Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die beim Eingang in die Union von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein müssen. Um die amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union von Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, lebenden Insekten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr zu erleichtern, sollten für solche Waren und Tiere für den menschlichen Verzehr Muster für amtliche Bescheinigungen festgelegt werden.

(19)

Nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für das Format der Dokumente festlegen, die die Tiere und Waren nach der Durchführung amtlicher Kontrollen begleiten müssen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission9 müssen Tiere nach der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb auf dem Weg zum Schlachtbetrieb von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein. Das Format dieser Bescheinigungen sollte daher in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(20)

Im Fall von Notschlachtungen bestimmter Kategorien von Tieren außerhalb des Schlachtbetriebs sollte aus Gründen der Harmonisierung und der Klarheit in dieser Verordnung eine Musterbescheinigung für die von dem/der (amtlichen) Tierarzt/Tierärztin auszustellende Erklärung gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt werden.

(21)

Die Durchführungs­verordnung (EU) 2019/628 der Kommission10 enthält unter anderem ergänzende Vorschriften für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Muster der dort aufgeführten amtlichen Bescheinigungen. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 werden jedoch bestimmte Rechtsakte aufgehoben, auf die in der genannten Durchführungs­verordnung verwiesen wird. Daher sollten aus Gründen der Harmonisierung und Klarheit sowie zur Vermeidung von Doppelregelungen die Musterbescheinigungen in der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/628 durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungen ersetzt werden, und die Durchführungs­verordnung (EU) 2019/628 sollte aufgehoben werden.

(22)

Da die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission11 und der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission12 sowie der Entscheidungen 2000/572/EG13, 2003/779/EG14 und 2007/240/EG15 der Kommission nunmehr in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, sollten diese Rechtsakte aufgehoben werden.

(23)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates16 wurde die Richtlinie 95/53/EG des Rates17 aufgehoben. Mit der Richtlinie 98/68/EG der Kommission18 wurde das Standarddokument für die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und für Kontrollen dieser Futtermittel an den Außengrenzen festgelegt. Da im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 systematische obligatorische Kontrollen an den Grenzkontrollstellen beim Eingang in die Union nicht mehr erforderlich sind, ist das mit der Richtlinie 98/68/EG der Kommission eingeführte Einfuhrdokument gegenstandslos.

(24)

Es ist angezeigt, eine Übergangsfrist einzuführen, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden in Drittländern Rechnung zu tragen, die die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und um der besonderen Situation bei der Verbringung von Tier- und Warensendungen Rechnung zu tragen, die von Bescheinigungen begleitet sind, welche vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission19 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/628 ausgestellt wurden.

(25)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

2

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

3

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

4

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

5

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

6

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16).

7

Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

8

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

9

Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).

10

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).

11

Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

12

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 für eine Musterbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 16).

13

Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).

14

Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38).

15

Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37).

16

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

17

Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17).

18

Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1998 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 32).

19

Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).