1149r

II-13.8

Empfehlung (EU) 2022/495 der Kommission betreffend die Überwachung des Vorkommens von Furan und Alkylfuranen in Lebensmitteln

Vom 25. März 2022

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Furan und Alkylfurane, zu denen Methylfurane wie 2-Methylfuran, 3-Methylfuran und 2,5-Dimethylfuran gehören, sind Prozesskontaminanten, die sich während der thermischen Behandlung in Lebensmitteln bilden.

(2) Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat 2017 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken für die öffentliche Gesundheit angenommen, die sich aus dem Vorkommen von Furan und Methylfuranen in Lebensmitteln ergeben1. Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die derzeitige Höhe der Exposition gegenüber Furan auf eine Gesundheitsgefährdung hindeutet. In Bezug auf Methylfurane wurde in der Stellungnahme der Schluss gezogen, dass diese in beträchtlichem Maße zur Gesamtexposition gegenüber Furan und Alkylfuranen beitragen können und damit die Gesundheitsgefährdung erhöhen. Da jedoch Daten zum Vorkommen von Methylfuranen in Lebensmitteln fehlen, hat die EFSA die Erhebung zusätzlicher Daten in diesem Bereich empfohlen. Berichten zufolge kommen Furan und Alkylfurane insbesondere in Kaffee, Säuglings- und Kleinkindernahrung in Gläsern, verzehrfertigen Suppen, Chips auf Kartoffelbasis, Fruchtsäften, Frühstückscerealien, Keksen, Kräckern und Knäckebrot vor.

(3) 2-Methylfuran und 3-Methylfuran lassen sich mit den derzeit verfügbaren Analysemethoden zuverlässig quantifizieren, während an der zuverlässigen Analyse auf 2,5-Dimethylfuran noch weiter gearbeitet werden muss. Wenn die angewandte Analysemethode es ermöglicht, wäre es jedoch angezeigt, die Analyse auf und Quantifizierung von 2,5-Dimethylfuran vorzunehmen und die Daten zu melden.

(4) Zudem wurde in der wissenschaftlichen Literatur kürzlich auf das Auftreten von Lebensmittelkontaminanten hingewiesen, die mit anderen Alkylfuranen als Methylfuranen in Verbindung stehen, wie 2-Pentylfuran und 2-Ethylfuran. Daher wäre es angezeigt, die Analyse auf und Quantifizierung dieser zusätzlichen Alkylfurane (die keine Methylfurane sind) vorzunehmen, vorausgesetzt, dass die Zuverlässigkeit der Analysemethode für diesen Zweck gegeben ist.

(5) Die Ergebnisse der Überwachung auf Furan und Alkylfurane müssen zuverlässig und vergleichbar sein. Daher ist es angezeigt, Anweisungen für die Probenahme und Kriterien für die Analyseleistung festzulegen.

(6) Die EFSA wurde von der Europäischen Kommission damit beauftragt, alle verfügbaren Daten zum Vorkommen chemischer Kontaminanten in Lebens- und Futtermitteln zu sammeln. Diese Daten fließen in die wissenschaftlichen Stellungnahmen und Berichte der EFSA zu Kontaminanten in Lebens- und Futtermitteln ein.

(7) Folglich sollte empfohlen werden, dass Furan und Alkylfurane in Lebensmitteln überwacht und die Daten an die EFSA gemeldet werden –

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1) Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran in Lebensmitteln, insbesondere in Kaffee, Säuglings- und Kleinkindernahrung in Gläsern (einschließlich Säuglings- und Kleinkindernahrung in Behältern, Tuben und Beuteln), verzehrfertigen Suppen, Chips auf Kartoffelbasis, Fruchtsäften, Frühstückscerealien, Keksen, Kräckern und Knäckebrot überwachen.

(2) Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ sind, sollten die Mitgliedstaaten die in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission2 festgelegten Probenahmeverfahren anwenden. Die Lebensmittelunternehmer sollten sich ebenfalls an dieses Probenahmeverfahren oder an ein gleichwertiges Probenahmeverfahren halten, um die Repräsentativität der Probe zu gewährleisten.

(3) Bei der Analyse auf Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran in Kaffee und Säuglings- und Kleinkindernahrung in Gläsern sollten Mitgliedstaaten und Futtermittelunternehmer eine Methode anwenden, die den folgenden Kriterien genügt:

Parameter

Kriterium

Spezifizität

frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen

Feldblindwert

unter der Nachweisgrenze (LOD)

Wiederholbarkeit (RSDr)

0,66-fache RSDR gemäß der (geänderten) Horwitz-Gleichung

Reproduzierbarkeit (RSDR)

gemäß der (geänderten) Horwitz-Gleichung

Wiederfindungsrate

80–110 %

Nachweisgrenze (LOD)

drei Zehntel der LOQ

Quantifizierungsgrenze (LOQ)

für Kaffee: nicht mehr als 20 μg/kg

für Säuglings- und Kleinkindernahrung in Gläsern: 5 μg/kg

Bei der Analyse auf Furan in anderen Lebensmitteln als Kaffee und Säuglings- und Kleinkindernahrung in Gläsern sollten Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer eine Methode anwenden, die diesen Kriterien genügt, und die Quantifizierungsgrenze (LOQ) sollte nicht mehr als 5 μg/kg betragen.

Für die Analyse auf 2-Methylfuran und 3-Methylfuran in anderen Lebensmitteln als Kaffee und Säuglings- und Kleinkindernahrung in Gläsern sollten die Labore über Qualitätskontrollverfahren verfügen, um zu gewährleisten, dass die erzielten Analyseergebnisse zuverlässig sind, wobei die LOQ nicht mehr als 5 μg/kg betragen sollte.

(4) Sollte die angewandte Analysemethode die Bestimmung anderer Alkylfurane als 2-Methylfuran und 3-Methylfuran ermöglichen, so sollten Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer diese Alkylfurane bestimmen.

(5) Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer sollten die Ergebnisse der Überwachung unter Einhaltung der Anforderungen des EFSA-Leitfadens zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel sowie der zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA3 bis zum 30. Juni eines jeden Jahres an die EFSA übermitteln.


1

CONTAM-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette), „Scientific opinion on the risks for public health related to the presence of furan and methylfurans in food.“ EFSA Journal 2017;15(10):5005, 142 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.5005.

2

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).