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Durchführungs­verordnung (EU) 2022/2389 der Kommission zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden

Vom 7. Dezember 2022

(ABl. 2022 Nr. L 316/42), geänd. und durch Art. 1 der DVO (EU) 2024/591 vom 20.2.2024 (ABl. L 2024/591 vom 21.2.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (im Folgenden „Verordnung über amtliche Kontrollen“)1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3, Unterabsatz 1, Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften über amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Waren durchführen, die in die Union verbracht werden.

(2)

Die Geltungsdauer der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates2 über Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden, endet am 14. Dezember 2022. Es ist daher angezeigt, neue Vorschriften festzulegen und dabei die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates3 und die Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, um die Kontinuität der relevanten Bestimmungen ab dem 14. Dezember 2022 zu gewährleisten.

(3)

Die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollten abhängig von den Risiken festgelegt werden, die jede Ware oder Warenkategorie für die Pflanzengesundheit darstellt.

(4)

Um sicherzustellen, dass die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten einheitlich befolgt werden, sollte die vorliegende Verordnung die Verwendung des in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) für die Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen vorsehen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten sollten für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren gelten, die auf den Unionsmarkt gelangen, mit Ausnahme von Gütern im Versandverfahren.

(6)

Um das höchstmögliche pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu gewährleisten, sollte die Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Waren der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Art grundsätzlich 100 % betragen.

(7)

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit betreffend das jeweilige pflanzengesundheitliche Risiko sollte es möglich sein, die Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände auf einem niedrigeren Niveau als 100 % anzusetzen.

(8)

Aufgrund des höheren pflanzengesundheitlichen Risikos für die betreffenden Waren sollte die Häufigkeitsrate von 100 % jedoch auf die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen aller zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen und aller Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände angewandt werden, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Maßnahmen vorgesehen sind.

(9)

Da sich die Bedingungen und Kriterien für die Festlegung von Art und Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission4 als wirksam erwiesen haben, sollten sie in dieser Verordnung dementsprechend festgelegt werden. Zu diesen Bedingungen und Kriterien gehören insbesondere die Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen, die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie die Kriterien für die Festlegung und Änderung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon.

(10)

Es sollte möglich sein, die anhand der Referenzkriterien für die Festlegung und Änderung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andere Gegenständen oder Kategorien davon festgelegten Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gesammelten Informationen über die Ergebnisse der von Experten der Kommission in Drittländern gemäß Artikel 120 Absatz 1 der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen sowie auf Grundlage der über das IMSOC gesammelten Informationen anzupassen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bei der Kommission die Änderung der Häufigkeitsrate von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines anderen Gegenstands oder einer Kategorie davon zu beantragen, um die entsprechenden Häufigkeitsraten auf Grundlage der neuesten Entwicklungen im betreffenden Bereich zu aktualisieren, und außerdem, damit die Kommission bestimmen kann, ob eine solche Änderung angemessen ist.

(12)

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Häufigkeitsraten jährlich im Hinblick auf die in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aspekte hin überprüft werden.

(13)

Um die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen zu gewährleisten, sollten die gemäß dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten über das IMSOC mitgeteilt werden.

(14)

Die amtlichen Kontrollen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollten so durchgeführt werden, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer nicht vorhersehen kann, ob eine bestimmte Sendung Warenuntersuchungen unterzogen werden wird.

(15)

Da die vorliegende Verordnung Bestimmungen für Bereiche festlegt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 fallen, sollte die genannte Verordnung mit Wirkung vom in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitpunkt aufgehoben werden.

(16)

Da die Geltungsdauer der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG am 14. Dezember 2022 endet, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen ab dem 14. Dezember 2022 gelten. Aus diesem Grund sollte diese Verordnung am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit das genannte Datum garantiert werden kann.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

3

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

4

Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 6).