Vorwort

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, besser bekannt als sogenannte „Health-Claims-Verordnung“ („HCVO“), reguliert nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Solche Angaben dürfen nur dann in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel verwendet werden, wenn sie durch die Europäische Kommission zugelassen wurden. Anders als etwa bei Arzneimitteln unterliegt damit zwar nicht das Inverkehrbringen der Produkte als solches einem Zulassungsvorbehalt, wohl aber die Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.

Das vorliegende Werk enthält die im Zeitpunkt seiner Drucklegung abgelehnten nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben. Es liefert damit eine Orientierung, was derzeit im Marketing mit solchen Angaben „nicht geht“. Damit muss das letzte Wort aber noch nicht gesprochen sein. So besteht zumindest nach Auffassung des VG Braunschweig, Urteil vom 27.02.2013, 5 A 38/12, bei einer negativen behördlichen Entscheidung über einen Antrag nach Art. 14 HCVO (also hinsichtlich Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern) keine Bindungswirkung, so dass ein neuer Antrag Dritter zulässig sein soll. In solchen Fällen kann daher für potentielle neue Antragsteller die Lektüre hilfreich sein, woran die früheren Antragsteller bei der wissenschaftlichen Begründung gescheitert sind.

Rechtsberatung im jeweiligen Einzelfall können und sollen die in diesem Werk enthaltenen Listen nicht ersetzen. Sie können aber als Grundlage für eine rechtliche Einzelfallbetrachtung dienen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Listen fortlaufend aktualisiert.

München, im November 2024

Thomas Bruggmann Seitenwechsel